Oft ist es so, dass man mit einem Einkommen nicht genug Geld verdient, um seine Ausgaben bestreiten zu können. Die Tendenz geht daher zum Zweiteinkommen, zum Nebenverdienst. Wie muss man nun einen Nebenverdienst steuerlich behandeln?
Hier muss man unterscheiden, ob man selbst- oder unselbstständig erwerbstätig wird.
Ist man unselbstständig, also als Dienstnehmer tätig, so ergeht nach Ablauf des Jahres die Aufforderung vom Finanzamt, eine Arbeitnehmerveranlagung (früher „Lohnsteuerausgleich“) durchzuführen. Im Zuge dieses Verfahrens hat man die Möglichkeit, allfällige Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen, und die Einkünfte des Kalenderjahres werden addiert und davon die Steuer neu berechnet, sodass eine Gesamtsteuer für alle Einkünfte ermittelt wird. Je nach den Abschreibungen kommt es dann zu einer Steuergutschrift oder -nachzahlung. Die Lohndaten werden von den Arbeitgebern als „Lohnzettel“ an das Finanzamt übermittelt, sodass für ein Vergessen auf die Steuererklärung kein Spielraum besteht.
Als Selbstständiger ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bei der allfällige Dienstverhältnisse, bei denen Lohnsteuer abgeführt wurde, berücksichtigt werden. Bei der Einkommenssteuererklärung muss man selbst seine Einkünfte angeben, und dementsprechend wird wiederum die Steuer ermittelt und bescheidmäßig festgesetzt.
Man ist auf jeden Fall gut beraten, im Falle eines Nebenverdienstes die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, um nicht zu viel Steuer bezahlen zu müssen und alle Möglichkeiten der Steuerminderung zu kennen.