Kosten für Haus und Wohnung steuerlich absetzen – so gehts!

Wohnraumschaffung heißt, wenn man sich eine im Inland neu errichtete Wohnung kauft oder ein Haus mit maximal zwei Wohnungen baut.
Im Ausland errichtete Wohnräume können seit 1.1.2011 ebenfalls steuerlich abgesetzt werden, wenn das Objekt nach der Fertigstellung für mindestens zwei Jahre dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz dient.
Egal ob Wohnung oder Haus, der Kauf eines Wohnraumes ist, nur dann von der Steuer absetzbar, wenn ein Darlehn von der Bank aufgenommen oder übernommen wurde, z.B. vom Erstbesitzer.

Absetzbar sind:

  • Mindestens achtjährig gebundene Beträge zur Schaffung von Wohnraum
  • Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • Rückzahlungen sowie Zinsen
  • Kosten für die Planung

Nicht absetzbar sind:

  • Wohnungseinrichtung, Gartengestaltung, getrennte Bauten, nachträglicher Grundstücksankauf des Grundstückes, auf dem das Haus steht.
  • Als Sonderausgaben bei neu errichteter Mietwohnung können die anteiligen Baukosten abgesetzt werden. Nicht geltend gemacht werden dürfen Möbel, Ablösebeträge und Mietkautionen.
  • Wohnraumsanierung
  • Wohnraumsanierung heißt, dass der Nutzungswert des Wohnraums wesentlich erhöht und die Nutzungsdauer verlängert wird. Um die daraus entstehenden Kosten beim Finanzamt abzusetzen, müssen die Arbeiten von einem Unternehmen erledigt werden. Erledigt man die Arbeiten in Eigenregie, können nur die Materialkosten geltend gemacht werden.
  • Nicht als Kosten der Wohnraumsanierung absetzbar sind:
  • Laufende Wartungsarbeiten, etwaige Reparaturen, Verschönerungen wie ausmalen oder die Verlegung von Bodenbelägen.

Sonderausgaben können als Topfsonderausgaben bis maximal 2.9290 Euro pro Jahr absetzbar. Bei Anspruch auf Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verdoppelt sich der Betrag. Um 1.460 Euro erhöht sich der Betrag, wenn man für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für zumindest drei Kinder bezogen hat.

Bis zu 36.400 Euro einkommen pro Jahr werden die Topfsonderausgaben voll anerkannt und bis zu einem Einkommen bis 60.000 Euro nach und nach verringert.

Zahlungsbelege müssen sieben Jahre aufbewahrt werden, aber bei der Einreichung des Antrags nicht mitgeschickt werden.

Eine Antwort

  1. Helmut Kerschbaum September 6, 2022

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