FBIG (Freibetrag für investierte Gewinne) vulgo IFB

Einnahmen-Ausgaben Rechner haben die Möglichkeit seit 2007 einen FBIG (Freibetrag für investierte Gewinne) geltend zu machen. Mit dem FBIG können bis zu 10 % des jährlichen Gewinnes (der wiederum bis € 100.000,-) einkommensteuerfrei gestellt werden – über diesen Betrag muss jedoch investiert werden.

Die Investition für den FBIG (früher IFB) muss entweder in

  • neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (außer Gebäude, PKWs, Kombis, Software, GWG) oder in
  • bestimmte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG.

Besonders die Wertpapiere sind hier besonders interessant, denn hier handelt es sich um Wertpapiere zur Deckung von Pensionsrückstellungen. Die Wertpapiere müssen jedoch mindestens 4 Jahre behalten werden, danach können sie steuerfrei verkauft werden. Wertpapiere die auf diese Kriterien zutreffen sind z. B. Schuldverschreibungen/Anleihen aus dem EU-Raum, wobei aber die Schuldverschreibung nicht 90 % des Nennbetrags nicht unterschreiten darf. Auch bestimmte Investmentfonds können hierzu verwendet werden.

Auf alle Fälle eine gute Methode Steuern zu sparen und Geld anzusparen für schlechtere Zeiten.

Hinterlassen Sie eine Antwort