Geringfügigkeitsgrenze 2011

Die Geringfügigkeitsgrenze 2011 wurde erhöht auf den Betrag von 374,02 Euro nach der Geringfügigkeitsgrenze 2010 in der Höhe von 366,33 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze 2011 ist jene Grenze zu der man monatlich hinzuverdienen darf, ohne dass hier Abgaben an die Sozialversicherung nötig sind, abgesehen von der Unfallversicherung. Das bedeutet, dass Dienstnehmer mit einem Verdient unter 374,02 Euro im Monat nur Unfallversicherung und Lohnsteuer bezahlen, aber keine Pensionsversicherung, Krankenversicherung oder Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Da diese Beiträge nicht bezahlt werden, können aber auch keine Leistungen aus diesen Versicherungen erwartet werden von denjenigen die unter der Geringfügigkeitsgrenze 2011 sind und nicht freiwillig Beiträge für diese Sozialversicherungen bezahlen.

Es gibt neben dem monatlichen Betrag von 374,02 Euro auch noch einen Tageshöchstsatz von 28,13 Euro. Wer mehr als diese beiden Grenzwerte als Lohn oder Gehalt bekommt, dessen Beschäftigung ist nicht mehr geringfügig, da eben die Grenzwerte für die Geringfügigkeitsgrenze 2011 überschritten werden. Der Dienstgeber (die Unternehmen) müssen jeden geringfügigen Arbeitnehmer bei der lokalen Gebietskrankenkasse melden. Das bedeutet, dass die Gebietskrankenkasse stets im Bilde ist, wer, wann und wo geringfügig arbeitet. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Grenzwerte zur Geringfügigkeit überschritten wurden, so kommt es zu einer Nachverrechnung der Sozialversicherungswerte durch die Gebietskrankenkasse. Hier kommt es dann immer wieder zu sehr großen Überraschungen bei den Dienstnehmern, denn diese haben mit dieser (doch sehr saftigen Nachzahlung) meist nicht gerechnet. Wer jetzt der Meinung ist schlau zu sein und z. B. 2 Mal ein geringfügiges Dienstverhältnis parallel laufen hat, der darf sich schon auf die Nachverrechnung der Gebietskrankenkasse freuen.

Auch wenn man geringfügig beschäftigt ist und unter den oben genannten Geringfügigkeitsgrenzen 2011 liegt, so hat man trotzdem auch einige Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnis. Natürlich hat man Anspruch auf Urlaub, auch auf Entgeltfortzahlung, wenn man mal krank ist. Außerdem natürlich auch auf Pflegefreistellung. Wenn das Dienstverhältnis beendet wird, gibts natürlich auch eine Abfertigung (Abfertigung neu) und man hat wohl auch Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).

Kommentare

  1. Anonymous August 12, 2011
  2. Peter August 12, 2011
    • Andreas - Admin von Finanz-Journal.at August 12, 2011
  3. Brigitte Suk August 15, 2011
  4. Nicole September 14, 2011
    • Andreas - Admin von Finanz-Journal.at September 15, 2011
  5. Sabine Weingartner September 28, 2011
  6. Eusebius März 2, 2012
  7. Adam März 18, 2012

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