Eine geringfügige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, dessen  Einkünfte unter einem bestimmten Monatsbetrag liegen. Im Jahr 2011  liegt dieses bei € 374,02 monatlich und wird jährlich um einen  bestimmten Prozentsatz erhöht. Arbeitet man nur tageweise, liegt der  Höchstbetrag für eine geringfügige Beschäftigung bei € 28,72. Übersteigt  man diese Grenzen, muss der Arbeitgeber die Beiträge für eine  Vollversicherung bezahlen.
Für den Arbeitnehmer bedeutet eine geringfügige Beschäftigung, dass für  ihn keine Versicherungsbeiträge, ausgenommen des  Unfallversicherungsbeitrages, entrichtet werden. Hat der Beschäftigte  keine Kranken- oder Pensionsversicherung, kann er eine  „Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach §19a ASVG“ bei  der für ihn zuständigen Gebietskrankenkasse beantragen. Ein geringfügig  Beschäftigter ist nie nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz  versichert.
Eine geringfügige Beschäftigung wirkt sich in der Arbeitsausführung wie  eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung aus. Man darf sich nicht  vertreten lassen, der Arbeitgeber hat die notwendigen Betriebsmittel  bereitzustellen und man hat, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht,  Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt. Passiert etwas auf dem Weg  zur Arbeit, nach Hause oder beim Arbeiten selbst, hat der Beschäftigte  Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, da für diese Sparte  Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet werden müssen.
Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen und auch  die Möglichkeit eines Pflegeurlaubes ist gegeben. Darüber hinaus hat der  Arbeitnehmer Anspruch auf Mitarbeiterabfertigung.
Für Lehrlinge und Hausbesorger gelten die Geringfügigkeitsgrenzen nicht, da sie einen speziellen Arbeitsvertrag haben.
Quellen: