Schon seit dem 1. März 2011 gibt es auf Bestreben der Arbeitskammer Wien und der Gewerkschaften ein Gesetz, gemäß dem Unternehmen in ihren Stelleninseraten das Mindestgehalt angeben müssen. Bislang drohten bei Nicht-Beachtung jedoch keine Sanktionen. Dies wird sich ab dem 1. Jänner 2012 ändern. Unternehmen, die in Stelleninseraten keine Angaben zum Mindestentgelt machen, drohen beim ersten Verstoß eine Verwarnung und beim zweiten ein Bußgeld von bis zu 360 Euro. Die Arbeitskammer Wien erhofft sich mit dieser Neuerung eine Orientierung in Bezug auf das Gehalt, das ein Unternehmen für einen bestimmten Job mindestens bereit ist zu zahlen.
Gesetz stärkt Verhandlungsposition der Beschäftigten
Diese Neuregelung ist für alle Beschäftigten hilfreich, ganz besonders aber für Frauen. Bislang verdienen Frauen immer noch 18 Prozent weniger als Männer – selbst unter identischen Voraussetzungen. Bei Gehaltsverhandlungen haben sie nun ein Argument mehr. Darüber hinaus ist bei der Jobsuche der Vergleich verschiedener Stellenangebote auch hinsichtlich der Bezahlung möglich. Bei Verhandlungen in Bewerbungsgesprächen oder über eine Gehaltserhöhung bieten diese Informationen zudem eine Orientierung bzw. Argumente für die Höhe des Gehalts. Und junge Mädchen und Burschen, die die Berufswahl noch nicht abgeschlossen haben, können sich darüber informieren, in welchen Berufen welche Gehälter mindestens gezahlt werden.
Welche Angaben verpflichtend sind
Das Gesetz sieht vor, dass im Stelleninserat das Mindesteinkommen zu nennen ist. Doch was genau bedeutet das? Das Unternehmen ist verpflichtet, das für die ausgeschriebene Stelle festgesetzte Mindestgehalt in Euro anzugeben. Darüber hinaus muss dieser Betrag in Bezug auf eine Zeiteinheit wie Stunde, Woche oder Monat angeführt werden. Anteilige Sonderzahlungen dürfen in den genannten Betrag nicht eingerechnet werden. Sollte ein Unternehmen zu Überzahlungen, etwa bei mehr Berufserfahrung, oder zu Zulagen bereit sein, ist auch dies in der Anzeige anzuführen.