Geringfügige Beschäftigung – welche Merkmale hat in Österreich eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, dessen Einkünfte unter einem bestimmten Monatsbetrag liegen. Im Jahr 2011 liegt dieses bei € 374,02 monatlich und wird jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Arbeitet man nur tageweise, liegt der Höchstbetrag für eine geringfügige Beschäftigung bei € 28,72. Übersteigt man diese Grenzen, muss der Arbeitgeber die Beiträge für eine Vollversicherung bezahlen.
Für den Arbeitnehmer bedeutet eine geringfügige Beschäftigung, dass für ihn keine Versicherungsbeiträge, ausgenommen des Unfallversicherungsbeitrages, entrichtet werden. Hat der Beschäftigte keine Kranken- oder Pensionsversicherung, kann er eine „Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach §19a ASVG“ bei der für ihn zuständigen Gebietskrankenkasse beantragen. Ein geringfügig Beschäftigter ist nie nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert.
Eine geringfügige Beschäftigung wirkt sich in der Arbeitsausführung wie eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung aus. Man darf sich nicht vertreten lassen, der Arbeitgeber hat die notwendigen Betriebsmittel bereitzustellen und man hat, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht, Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt. Passiert etwas auf dem Weg zur Arbeit, nach Hause oder beim Arbeiten selbst, hat der Beschäftigte Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, da für diese Sparte Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet werden müssen.
Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen und auch die Möglichkeit eines Pflegeurlaubes ist gegeben. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Mitarbeiterabfertigung.
Für Lehrlinge und Hausbesorger gelten die Geringfügigkeitsgrenzen nicht, da sie einen speziellen Arbeitsvertrag haben.

Quellen:

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