Selbstständigenvorsorge für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige (Pflichtmodell)

enn ein Selbstständiger nach GSVG pflichtversichert ist, so muss dieser seit dem 1.1.2008 auch in die Selbstständigenvorsorge einzahlen. Darunter fallen folgende Selbstständige:

  • Neue Selbstständige
  • Gewerbetreibende
  • Werkvertragsnehmer mit einer Gewerbeberechtigung

Ähnlich wie es bei der Abfertigung NEU ist, müssen hier auch Selbstständige Monat für Monat bestimmte Beiträge einzahlen. Die Höhe ist auch hier 1,53 % der jeweiligen Beitragsgrundlage nach dem GSVG die in Selbstständigenvorsorge einzuzahlen ist. Die Beiträge für die Selbstständigenvorsorge werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vorgeschrieben so wie auch alle anderen Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige. Diese Beiträge zur Selbstständigenvorsorge werden danach an die jeweilige ausgewählte BV-Kasse überwiesen.

Wann hat man dann Anspruch auf eine Auszahlung aus den Beträgen, welche man für die Selbstständigenvorsorge eingezahlt hat?

  • 2 Jahre nach nach der Ruhestellung des Gewerbes, bzw. nach Beendigung des Gewerbes
  • Bei Pensionsantritt (die Gewerbeausübung muss hier aber ruhend gestellt sein bzw. die betriebliche Tätigkeit eingestellt)
  • oder 5 Jahre nach Beendigung der Gewerbeausübung/Berufsausübung (es dürfen innerhalb dieses Zeitraums jedoch keine Beiträge zur Selbstständigenvorsorge geleistet werden)

Welche BV-Kasse der Selbstständige auswählt ist ihm überlassen. Einzige Einschränkung ist die, dass wenn der Selbstständige bereits eine BV-Kasse für seine Mitarbeiter ausgewählt hat, muss er auch diese wählen.

Eine Antwort

  1. kumpfi November 13, 2010

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