Betriebliche Mitarbeitervorsorge und Selbstständigenvorsorge

Für all jene die erst nach dem 1.1.2003 ein neues Dienstverhältnis begonnen haben bzw. jene die übergetreten sind, gilt die Abfertigung NEU. Freie Dienstnehmer sind seit dem 1.1.2008 ebenfalls von der Abfertigung NEU betroffen und somit sind alle freien Dienstverhältnisse die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen (und länger als 1 Monat dauern) von der Abfertigung NEU eingeschlossen.

Monatlich leisten die Arbeitgeber von der auszubezahlenden Gehaltssumme bzw. Lohnsumme eine Abgabe ans System in der Höhe von 1,53 % (auch auf Sonderzahlungen).
Der Betrag wird vom jeweiligen Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Betriebliche Vorsorgekasse, welche vom Arbeitgeber ausgewählt wurde, weitergeleitet. Der große Unterschied zwischen Abfertigung ALT und Abfertigung NEU, ist dass die Ansprüche aus der Abfertigung NEU kontinuierlich ansteigen. Die Beitragspflicht für Arbeitgeber beginnt sofort mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses – der erste Monat ist beitragsfrei.

Ganz gleich wie das Arbeitsverhältnis beendet wird, bzw. zu welchem Zeitpunkt, der Anspruch auf die Abfertigung NEU steht grundsätzlich immer zu. Dies ist auch der wesentliche Unterschied bei den Abfertigungen (Verlust bei Abfertigung ALT bei Selbstkündigung).

Es besteht ein Anspruch auf Verfügung des einbezahlten Geldes der Abfertigung NEU, wenn zumindest 3 Einzahlungsjahre, seit dem Beginn der erstmaligen Beitragszahlung, bestehen. Oder eben wenn:

  • Kündigung durch die den Arbeitgeber
  • Ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung
  • Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers
  • Einvernehmlicher Auflösung
  • Tod des Arbeitnehmers
  • Beendigung durch Zeitablauf

Wenn der Arbeitnehmer über das Geld verfügen kann, bzw. diese Kriterien erfüllt, so kann er bei der betrieblichen Mitarbeitervorsorge bzw. Selbstständigenvorsorge wie folgt über das Geld verfügen:

  • Auszahlung der Abfertigung
  • Weiterveranlagung der Abfertigung in der bisherigen BV-Kasse
  • Übertragung der Abfertigung in die BV-Kasse eines neuen Arbeitgebers
  • Überweisung der Abfertigung in eine Pensionskasse

Ganz gleich was genau gewünscht wird, der Arbeitnehmer muss dies schriftlich binnen 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt geben. Die Auszahlung, etc. muss durch die BV-Kassa innerhalb von 5 Werktagen, nach dem Ende des 2. Kalendermonats nach Geltendmachung durch den Arbeitnehmer, gemacht werden.

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