Abfertigung ALT in Abfertigung NEU Übertritt

Wer Abfertigung ALT oder Abfertigung NEU hat, das hängt in der Regel davon ab, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Stichtag war der 31. Dezember 2002 – falls das Arbeitsverhältnis damals bereits bestanden hat, so handelt es sich beim Abfertigungsrecht um die Abfertigung ALT. In manchen Unternehmen war es aber so, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer schriftlichen Übertrittsvereinbarung vereinbaren können, dass ab einem bestimmten Stichtag die Abfertigung NEU anstelle der Abfertigung ALT gilt – dazu natürlich auch die Bedingung für den Übertritt.

Insgesamt kann es folgende Übertrittsmöglichkeiten geben:

  • Man kann die Ansprüche aus der Abfertigung ALT „einfrieren“ und die bis zum vereinbarten Übertrittstag erworbenen „fiktiven Abfertigungsansprüche“ aus dem laufenden Arbeitsverhältnis aufrecht halten. Das würde bedeuten, dass für die eingefrorene Abfertigung weiterhin die Regelungen der Abfertigung ALT gelten. In der Praxis bedeutet es, dass wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt (=Selbstkündigung), so gehen die eingefrorenen Abfertigungsansprüche verloren.
  • Selten und nur bis 31.12.2012 möglich ist eine Vereinbarung, dass der fiktive Abfertigungsanspruch in einen Kapitalbetrag und Übertragung in die BV-Kasse umgewandelt wird.

Hinterlassen Sie eine Antwort