Verliert man seinen Job und erfüllt man die gesetzlich geregelten Voraussetzungen, so hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Voraussetzungen im Detail sind:
- Arbeitsfähigkeit
- Arbeitswilligkeit
- Arbeitslosigkeit
Arbeitsfähigkeit bedeutet, dass man körperlich und geistig in der Lage ist, eine zugewiesene Tätigkeit auszuüben, also zum Beispiel nicht invalide oder Ähnliches ist.
Unter Arbeitswilligkeit versteht man die Bereitschaft, eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Tätigkeit auch auszuüben.
Und Arbeitslosigkeit heißt, dass man keinen Job hat oder nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient.
Eine gewisse Vorversicherungszeit ist ebenfalls für den Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendig:
Man muss – bei erstmaliger Inanspruchnahme – innerhalb der letzten zwei Jahre 52 Wochen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein. Bei einer weiteren Inanspruchnahme genügen dann 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres.
Auch wenn man grundsätzlich einen Anspruch hätte, bedeutet das nicht, dass das Arbeitslosengeld auch ausbezahlt wird: Wurde das Dienstverhältnis mit Selbstkündigung oder einer fristlosen Entlassung beendet, so ruht das Arbeitslosengeld für einen Monat. Ist man im Krankenstand, so erhält man ebenfalls keine Leistungen vom Arbeitsamt, da man ja von der Gebietskrankenkasse Krankengeld bezieht. Und lehnt man unberechtigt eine vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung ab, so kann auch dann eine Sperre für eine gewisse Dauer verhängt werden.