Die AFA Tabelle ist ein Hilfsmittel zur Ermittlung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Die Abkürzung AFA steht für „Absetzung für Abnutzung“. Im Regelfall wird der AFA-Satz an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Allerdings gibt es gesetzliche Sonderregelungen für Betriebsgebäude, Firmenwert und Praxiswert sowie für Personen- oder Kombinationskraftwagen. Als erstes gibt es eine Sonderregelung für Betriebsgebäude. Dabei gelten auch für Forstwirte und Landwirte besondere Regelungen. Wenn ein Gebäude mindestens 80% der unmittelbaren Betriebsausübung dient, beträgt der AFA-Satz ohne Nachweis 3%. Steuerpflichtigen die einem freien Beruf nachgehen, wie zum beispiel Ärzte, Notare, Anwälte oder Schriftsteller steht ein Betriebsgebäude mit einem AFA-Satz von 2% zu. Die zweite Sonderregelung betrifft den Firmen- und Praxiswert. Die Anschaffungskosten für einen Firmenwert bei land- und forstwirtschaftlichen, sowie bei gewerblichen Betrieben auf 15 Jahre verteilt. In jedem Fall ist die Nutzungsdauer des Firmenwertes separat zu ermitteln. Im Regelfall liegt die Nutzungsdauer jedoch mindestens bei 5 Jahren. Die letzte Sonderregelung beschäftigt sich mit Personen- bzw. Kombinationskraftwagen. Bei Personenkraftwagen als auch bei Kombinationskraftwagen verlangt der Steuergeber eine Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren. Autos von Fahrschulen und von Taxiunternehmen bieten eine Ausnahme. Allerdings ist besonders darauf zu achten, dass es Autos gibt die optisch zwar einem Personenkraftwagen oder einem Kombi entsprechen, steuerlich aber nicht als solche angesehen werden. Darüber sollte man sich informieren.