Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
Wenn sie in einer Fahrgemeinschaft ,mit dem Bus, dem Boot,dem Motorrad oder dem Fahrrad zum Arbeitsplatz kommen kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auch in beanspruchen nehmen.
Flugzeug ist die ausnahme.
Der Fahrer und Mitfahrer können für sich die Entfernungspauschale wie bei einer Fahrgemeinschaft beanspruchen. Zwischen Eheleuten wird hier auch nicht unterschieden.
Die Entfernungspauschale können Eheleute jeder für sich die in der Steuererklärung absetzen auch wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.
Bus- und Bahnfahrer (öffentliche Verkehrsmittel): Der Steuerpflichtige muss sich zwischen dem Absatz der Enfernungspauschale je kilometer Bahn und Busticket entscheiden.
die Kosten für ein Busticket können seit dem Jahr 2007 nicht mehr alternativ Bahnfahrer absetzen.
Für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln konnten nur noch für das Jahr 2006 Entfernungspauschale und die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung 2006 aufgelistet werden.
Das Finanzamt hatte für 2006 beide Beträge zu vergleichen und den höheren Betrag vom Amts als Werbungskosten angesetzt.
Seit dem Jahr 2007 gilt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur die Entfernungspauschale.
Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: Ab den ersten Kilometer nach den Pendlerpauschale sind Kosten für derartige Heimfahrten absetzbar.
Zwischen Wohnung und Arbeitstätte sowie Heimfahrten können behinderte Personen unverändert die Fahrten ab dem 1. Kilometer als doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen.
Die tatsächlichen Kosten oder die Dienstreisepauschale für je gefahrenen Kilometer von 0,30 Euro kommen n für öffentliche Verkehrsmittel in Betracht, sofern die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als der Betrag der Entfernungspauschale.