Wenn man in einem Pflegeheim oder Altenheim wohnt und der Grund hierfür darin besteht, dass man krank ist, Pflege oder Betreuung benötigt, so sind diese Kosten als außergewöhnliche Belastung beim jährlichen Steuerausgleich angeführt werden. Die tatsächlichen Unterbringungskosten in einem Pflegeheim können somit Jahr für Jahr unter dem Punkt „außergewöhnliche Belastung“ der Arbeitnehmerveranlagung angeführt werden.
Bisher ging man davon aus, dass für die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit zumindest Pflegegeld der Stufe 1 bezogen werden muss – dies wurde jetzt aber ausjudiziert bis zum Verwaltungsgerichtshof und der entschied, dass dies nicht sein muss. Das heißt auch wenn man kein Pflegegeld erhält, so besteht trotzdem die Chance, dass man die Kosten für das Heim steuerlich absetzen kann. Bedingung hierfür ist, dass eine Behinderung vorliegen muss, welche höher als 25 % ist.
Falls die Kosten für das Heim von der untergebrachten Person selbst bezahlt wird, so kann in der Arbeitnehmerveranlagung natürlich kein Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dafür kann man hier eine errechnete Haushaltsersparnis für die ersparten Verpflegungskosten anführen.