Pendlerpauschale 2012

Die Pendlerpauschale dient im Einkommensteuerrecht zu einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Pendlerfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Arbeitnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf den Freibetrag, der über das Formblatt L34 beantragt wird.
Die Pendlerpauschale gehört laut Einkommensteuergesetz zu den Werbungskoten und kann ab einer Entfernung von zwanzig Kilometern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. Über diese Pauschalbeträge werden angenommene Kosten abgegolten. Bei Fahrten unter zwanzig Kilometern werden die Kosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro je Jahr abgegolten. Diese werden allen Arbeitnehmern allgemein zugesprochen, ein Antrag hierzu muss nicht erfolgen.
Bei Inanspruchnahme der Pendlerpauschale bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Diese Pauschale kann entweder monatlich über die Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt werden oder sie wird über die Arbeitnehmerveranlagung, einst der Jahresausgleich, direkt vom Jahreseinkommen abgezogen.

Höhe und Voraussetzungen für die Pendlerpauschale 2012

Die Pauschalbeiträge werden in regelmäßigen Abständen dem allgemeinen Preisniveau angepasst. Der letze Angleich fand am 01. Jänner 2011 statt.

Die kleine Pendlerpauschale (2012)

Diese kleine Pendlerpauschale wird bei allen Arbeitnehmern angesetzt, deren Arbeitsplatz über zwanzig Kilometer von der Wohnung entfernt ist. Aber bei denen eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich ist. Hier betragen die monatlichen Beiträge ab 20 Kilometer 58 Euro, ab 40 Kilometer 113 Euro und ab 60 Kilometer 168 Euro.

Die große Pendlerpauschale (2012)

Diese Pendlerpauschale wird für alle Arbeitnehmer angewendet, deren Arbeitsstelle über 2 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, aber keine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar oder möglich ist. Ab 2 Kilometer Entfernung werden 31 Euro angesetzt, ab 20 Kilometer 123 Euro, ab 40 Kilometer 214 Euro und ab 60 Kilometer 306 Euro.

Aber wann ist die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und wann nicht. Nicht zumutbar ist es, wenn auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel fährt oder nicht zur benötigten Zeit. Außerdem ist es ebenfalls nicht zumutbar bei starker Gehbehinderung oder wenn die Wegezeit überschritten wird. Dies ist de Fall wenn bei unter 20 Kilometer 1,5 Stunden, ab 20 Kilometer 2,0 Stunden und ab 40 Kilometer 2,5 Stunden benötigt würden. Dabei bezeichnet die Wegezeit die Zeit, welche vom Verlassen der Wohnung bis hin zum Eintreffen am Arbeitsplatz benötigt wird. Liegen der Hin- und Rückfahrt unterschiedliche Zeiten zu Grunde, wird die längere Zeit zur Berechnung herangezogen.

Kommentare

  1. Petra Deuschlinger Februar 17, 2012
  2. Anonymous Februar 28, 2012
  3. Anonymous Februar 29, 2012
  4. Anonymous März 29, 2012
  5. Verena Juli 17, 2012
  6. Stoffl März 1, 2013

Hinterlassen Sie eine Antwort