Der Lohnsteuerausgleich, welcher offiziell als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet wird, ist ein Verfahren zur Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern. In Österreich wird die Lohnsteuer bereits vor Erhalt des Lohnes abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Zur einfachen Berechnung des Steuersatzes geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über denselben monatlichen Lohn erhält. Ist dies real aber nicht der Fall, zum Beispiel weil das Gehalt aufgrund von Provisionen oder Überstunden schwankend ist, oder weil man im Laufe eines Kalenderjahres den Job wechselt, einen neuen annimmt oder arbeitslos wird, hat man somit unter Umständen zuviel Steuer bezahlt. Der Lohnsteuerausgleich ist folglich ein Verfahren, welches das durchschnittliche monatliche Einkommen über den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres berechnet. Ist das Gehalt im Jahresdurchschnitt geringer als in einzelnen Monaten, kann man also mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Der Lohnsteuerausgleich ist vom Arbeitnehmer selbst und freiwillig durchzuführen. Auch ein rückwirkender Antrag für die letzen fünf Jahre ist möglich. Dafür ist es notwendig, sich vom Finanzamt die benötigten Formulare zu besorgen, oder auf finanzonline.at einen Account zu erstellen. Nach dem Ende eines Kalenderjahres sind auf finanzonline.at die lohnauszahlenden Stellen und die dazugehörigen Lohnzettel einsehbar. Der Lohnsteuerausgleich ist im Menüpunkt „Arbeitnehmerveranlagung“ zu finden, und lässt sich online abwickeln. Neben der Sammlung der Lohnzettel können noch weitere Abschreibungen von der Lohnsteuer beantragt werden, wie zum Beispiel der Alleinerzieherabsetzbetrag oder Werbekosten. Entfallen derartige Abschreibungen, benötigt man für den Lohnsteuerausgleich nur wenige Minuten.
Wer aufgrund der Angst vor einer Steuernachzahlung den Lohnsteuerausgleich nicht beantragt, dem entgeht mitunter bares Geld. Jedes Jahr verabsäumen etliche Arbeitnehmer, den Antrag auf Lohnsteuerausgleich zu stellen – obwohl das Finanzamt aufgrund der Angaben keine weiteren Steuern einheben darf, sondern lediglich Rückzahlungen an die Arbeitnehmer erfolgen. Es lohnt sich also auf jeden Fall, den Lohnsteuerausgleich zu beantragen.