Kapitalertragssteuer und die Rückerstattung der KESt

Jeder, der am Jahresanfang mit dem Sparbuch „zum Nachtragen“ der Zinsen auf die Bank pilgert, kennt das: Zunächst werden die Zinsen gutgeschrieben, und gleich darauf folgt ein Abzug in der Höhe von 25 % der lukrierten Zinsen unter dem Titel „KESt“, also Kapitalertragssteuer.

Von der rechtlichen Grundlage her ist die Kapitalertragsteuer eine Abgeltungssteuer, das heißt, dass mit dem Abzug der 25 % der Kapitalertrag endgültig besteuert ist und dafür keine weiteren Steuern (z.B. Einkommenssteuer) mehr bezahlt werden müssen. Die Idee dahinter war, dass der Staat auf diese Weise wenigstens von den Zinsen, die allfällig nicht versteuertes Kapital („Schwarzgeld“) einbringen, profitieren kann. Wie erwähnt wird die Kapitalertragsteuer automatisch vom Bankinstitut abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.

Es gibt jedoch – legale – Möglichkeiten, wie man sich diesen Abzugsposten ersparen kann: Das Einkommenssteuergesetz sieht vor, das man unter gewissen Umständen eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuer beantragen kann. Dies trifft dann zu, wenn man im betreffenden Kalenderjahr keine oder nur geringe Einkünfte hatte (die Grenze liegt bei € 11.000,-) und nicht lohnsteuerpflichtig war. Man kann dies beim Finanzamt mit dem Formular „E3“ (zu finden auf der Homepage des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at) beantragen, eine Möglichkeit, die nicht flächendeckend bekannt ist!

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