Höchstbeitragsgrundlage 2013

Als die Höchstbeitragsgrundlage wird eine Einkommensgrenze in Österreich bezeichnet. Dabei fallen für das Einkommen, welches oberhalb dieser Einkommensgrenze liegt, keine Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung an.
Dabei sind sowohl Unselbstständige als auch Selbstständige sowie Landwirte nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen pflichtversichert. Unselbstständige müssen in die allgemeine Sozialversicherung (ASVG) einzahlen.

Hinweis: Sämtliche Angaben sind ohne Gewähr und sind voraussichtliche bzw. errechnete Werte. Fehler vorbehalten!

Die voraussichtlichen Grenzen für die Höchstbeitragsgrundlage 2013

  • Höchstbeitragsgrundlage täglich: 148,00 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich:  4.440,00 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage jährlich (inklusive Sonderzahlungen): 8.880,00 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich ohne Sonderzahlungen (freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sowie GSVG-Versicherte):  5,180,00 Euro

Die Aufwertungszahl für 2013 beträgt für die Höchstbeitragsgrundlage 1,028. Diese Aufwertungszahl wird auch für die Geringfügigkeitsgrenze verwendet.

Die voraussichtlichen Grenzen für die Höchstbeitragsgrundlage 2013 in der SVA (Gewerbliche Sozialversicherung)

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter mit Gewerbeschein in den ersten drei Kalenderjahren der Tätigkeit:

  Mindest-
beitrags-
grundlage
Höchst-
beitrags-
grundlage
Beitrags-
satz
in %
Mindest-
beitrag
Höchst-
beitrag
Pensionsversicherung 552,84 5.073,18 17,50 96,75 887,80
Krankenversicherung 552,84 5.073,18 7,65 42,29 388,09
Unfallversicherung       8,48 8,48
Selbstständigenvorsorge 552,84 5.073,18 1,53 8,48 77,61
Summe monatlich       156,00 1.361,98
Summe Quartal       468,00 4.085,94

Selbstständige dagegen müssen Beiträge in die gewerbliche Sozialversicherung einzahlen und haben dabei eine Höchstbeitragsgrundlage von insgesamt 5.073,18 Euro im Monat bzw. von 60.878,16 Euro im Jahr. Nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz liegt die Höchstbeitragsgrundlage für Landwirte ebenfalls bei 5.073,18 Euro im Monat.

Ist man selbstständig und bezieht trotzdem Sonderzahlungen, so gilt auch für diese die Höchstbeitragsgrundlage wie für unselbstständige Arbeitnehmer.
Die Höchstbeitragsgrundlage spielt auch eine Rolle bei den zu entrichtenden Nebenbeiträgen, bei Umlagen sowie auch bei Zuschlägen. Bei den Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge allerdings spielt die Höchstbeitragsgrundlage keine Rolle.
Übt man als Arbeitnehmer mehrere Erwerbstätigkeiten aus, so ist man verpflichtet, für jede einzelne versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit die Beiträge zur Sozialversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.
Sind Arbeitnehmer sowohl unselbstständig beschäftigt und üben sie daneben noch eine selbstständige Tätigkeit aus oder arbeiten als Landwirt, so werden diese nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen eingestuft. Diese haben die Möglichkeit ihre Einkünfte nachzuweisen, um eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage entgegenzuwirken. So können diese eine Differenzvorschreibung beantragen. Daraufhin werden die Beiträge dann so festgesetzt, dass die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.

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