Kleine Pendlerpauschale 2012

Wie hoch wird die kleine Pendlerpauschale 2012 sein?

Wer täglich einen Arbeitsweg, also eine Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, von mehr als 20 Kilometern zurücklegt hat die Möglichkeit, sich diesen Aufwand als Werbungskosten teilweise erstatten zu lassen. Bei der Ermittlung der Entfernungskilometer gilt die einfache Fahrtstrecke. Gab es von 2010 auf 2011 noch eine Erhöhung der Pauschale um knapp zehn Prozent bleibt der Sprung für 2012 aus. Die Pauschale bleibt auf stabilem Niveau und wird wie folgt gestaffelt:

  • Zwischen 20 und 40 Kilometern einfachen Arbeitsweges werden monatlich 58,00 Euro,
  • zwischen 40 und 60 Kilometern 113,00 Euro und bei
  • mehr als 60 Kilometern pauschal 168,00 Euro

erstattet. Die jeweiligen jährlichen Beträge ergeben sich hieraus.
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass mindestens 50 Prozent der möglichen Arbeitstage eines Monats auch tatsächlich zurückgelegt wurden. Zudem muss die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und auch zumutbar sein. Dies bedeutet im Klartext, dass keine starke Gehbehinderung vorliegt, öffentliche Verkehrsmittel auf mindestens der Hälfte der Strecke verkehren und eine bestimmte Fahrtdauer nicht überschritten wird. Für die Gesamtdauer der Fahrt werden die Fahrtdauer des schnellsten zu Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels, Umsteige- und hiermit zusammenhängende Wartezeiten, der Weg von der letzten Haltestelle zur Arbeitsstätte sowie die gegebenenfalls anfallende Wartezeit bis zum möglichen Arbeitsbeginn addiert. Bei Gleitzeit wird die Anpassung des Arbeitsbeginns und -endes an die Abfahrtszeiten anzupassen.
Bei einem Arbeitsweg zwischen 20 und 40 Kilometern gilt die zumutbare Gesamtfahrzeit bei mehr als 2,0 Stunden, ab 40 Kilometern bei mehr als 2,5 Stunden als überschritten.

Der Antrag auf Erstattung kann wahlweise über den Arbeitgeber, welcher die Pauschale über die monatliche Gehaltsabrechnung abrechnet, oder über die jährliche Meldung zur Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Der Vorteil: In beiden Fällen ist dasselbe Formular L34 zu verwenden. Es wird, je nach Gusto des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber vor- oder der Arbeitnehmerveranlagung beigelegt. Beide Varianten gleichzeitig können selbstverständlich nicht angewandt werden.

Quelle: Portal der Arbeiterkammern http://www.arbeiterkammer.at und help.gv.at

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