Geringwertiges Wirtschaftsgut

In Österreich liegt die Grenze der Geringwertige Wirtschaftsgüter bei genau 400,- € und ist über § 13 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Die Möglichkeit zur Abschreibung, besteht entweder im Anschaffungs- oder im Herstellungsjahr der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Das GWG muss folgende Kriterien erfüllen, um als solches buchhalterisch betrachtet zu werden: eigenständige Nutzbarkeit, Abnutzbarkeit und zuorderst die Beweglichkeit. Weitere Voraussetzung, ist eine mindestens einjährige Nutzung im Unternehmen.

Erzielt das Unternehmen einen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, dann darf in diesem Falle der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung des Geringen Wirtschaftsgutes abgesetzt werden. Ein Vorteil, ist auch der Aspekt, dass Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, als Gesamtheit zu sehen sind. Diese dürfen, je nach wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit als Eintracht begutachtet werden.

Betriebsausgaben von Geringwertigen Wirtschaftsgütern können noch im gleichen Jahr geltend gemacht werden, indem diese angeschafft wurden. Beispielsweise, wird ein Drucker im Wert von 300,- € im Jahr 2009 angeschafft und am 31. Dezember noch ein passender Scanner im Wert von 100,- € dazu gekauft, so können beide Teile laut § 13 EStG im Jänner voll abgeschrieben werden. Die GWG ist immer ohne Umsatzsteuer zu betrachten. D. h. als Nettobetrag zu werten.

Allerdings ist eine außer buchmäßiger Bezugnahme in Einsäumung der steuerlichen Mehr oder Weniger Rechnung nicht möglich. Soll die Handhabe der sofortigen Abschreibung der geringen Wirtschaftsgüter nach EStG genutzt werden, so muss das Unternehmen die Sofortabschreibung im gesetzmäßigen Jahresabschluss verbuchen.

Kommentare

  1. Michael November 23, 2011
  2. daniel März 12, 2012
    • Andreas - Admin von Finanz-Journal.at März 13, 2012
  3. Peter Mai 10, 2012
  4. Wolfgang Oktober 14, 2012

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