Geringfügig beschäftigt und die Pendlerpauschale

Viele sind bereits geringfügig beschäftigt und verdienen so ein bisschen Geld dazu. Jetzt ist es oftmals so, dass der oder die geringfügig Beschäftigte nur an einem Tag in der Woche bei einem Unternehmen arbeitet. Dazu fährt er bzw. sie zu ihrem Unternehmen und hätte grundsätzlich Anspruch auf die Pendlerpauschale (auf Grund der Entfernung). Wie sieht das aber nun bei jemanden aus, der nur geringfügig beschäftigt ist und hier nur einmal in der Woche zum Unternehmen fährt – sind auch diese Arbeitnehmer berechtigt die Pendlerpauschale zu erhalten?

Das Finanzamt meint zu diesem Sachverhalt: NEIN – diese Arbeitnehmer sind nicht berechtigt die Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen. Um die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitsweg an mindestens 11 Tagen im Monat dieser Arbeitsweg zurückgelegt werden. Das bedeutet, dass zumindest an den Hälften der Arbeitstagen eines Vollzeitmitarbeiters zur Arbeit gefahren werden muss. Es muss nämlich überwiegend gependelt werden! Wenn jemand z. B. nur eine Woche im Monat arbeitet und hier aber 3-4x in dieser Woche pendelt, so besteht der Sachverhalt, dass eine „überwiegende“ Pendelung stattfindet und man somit auch die Pendlerpauschale beziehen darf.

Im Moment ist dies aber noch nicht bis zum Ende der ausjudiziert. Der VwGH muss in dieser Sache erst entscheiden, die Indizien deuten jedoch darauf hin, dass dies so stimmig ist. Keine Pendlerpauschale, wenn nicht überwiegend gependelt wird!

Kommentare

  1. Hannes August 31, 2010
  2. Finanz-Guru September 1, 2010

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