Internetkosten steuerlich absetzen

Ist dies über die Arbeitnehmerveranlagung in Österreich möglich und wenn ja wie?

Allgemeines
Die Arbeitnehmerveranlagung dient zur Neuberechnung der Lohnsteuer eines bestimmten Jahres. Dabei können zusätzliche Ausgaben wie Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Zu empfehlen ist eine Arbeitnehmerveranlagung auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder keiner ganzjährigen Beschäftigung.
Die Arbeitnehmerveranlagung kann rückwirkend für fünf Jahre gemacht werden, darüber hinaus verfällt der Anspruch auf eine Lohnsteuergutschrift. Eine einfache Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt ist über das Internet möglich.

Internetkosten
Die Aufwendungen für den Internetanschluss im privaten Wohnbereich sind im Rahmen der Werbungskosten steuerlich absetzbar. Unter Werbungskosten versteht man jene Kosten, die durch eine berufliche Tätigkeit entstehen.
Sollte der private Internetanschluss auch beruflich verwendet werden, so sind die Kosten dafür absetzbar. Die Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot und können daher zwischen privaten und beruflichen Teil aufgeteilt werden. Sollte eine genaue Trennung der anfallenden Kosten für den Internetanschluss zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht möglich sein, muss die Aufteilung geschätzt werden.
Beruflich absetzbar sind hierbei die anteilige Provider-Gebühr, die anteiligen Leitungskosten oder die anteilsmäßigen Kosten bei einer Pauschalabrechnung wie zum Beispiel bei einer Paketlösung von Internetzugang und Telefonie. Zusätzliche Kosten für beruflich benötigte spezielle Anwendungen wie zum Beispiel der Gebrauch eines Rechtinformationssystems oder sonstiger Datenbanken sind zur Gänze absetzbar, da hier normalerweise nicht von einer privaten Nutzung ausgegangen wird.

Teleworker
Bei Teleworkern, die von zu Hause aus Arbeiten und bei ihrem Dienstgeber keinen Arbeitsplatz haben, sind die Internetkosten natürlich auch ihm Rahmen der beruflichen Nutzung absetzbar. Zusätzlich können hier auch noch die anteiligen Aufwendungen für Strom, Heizung und Miete des Heimarbeitsplatzes als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Fazit
Beruflich veranlasste Internetkosten sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Wichtig dabei sind die entsprechenden Nachweise wie Rechnungen, um die Aufwendungen zu belegen. Die Höhe des beruflichen Anteils ist glaubhaft darzulegen.

Quellen:
Das Steuerbuch 2011 des Bundesministeriums für Finanzen
http://www.help.gv.at

Hinterlassen Sie eine Antwort