Geringfügige Beschäftigung: Ab wann spricht man von einer geringfügigen Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung in Österreich liegt dann vor, wenn das gebührende Entgelt einen monatlichen Betrag von 376,26 Euro (2013:  386,80 Euro) nicht übersteigt. Dieser Betrag wird im jährlichen Abstand immer wieder angepasst und verändert. Grundsätzlich gilt, dass geringfügig Beschäftigte ausschließlich unfallversichert sind. Es steht ihnen aber frei, sich zu günstigen Konditionen freiwillig renten- und krankenversichern zu lassen. Die Unfallversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber entrichtet. Aus diesem Grund entspricht der auf dem Lohnzettel ausgewiesene Nettobetrag dem Bruttobetrag.

Zu beachten ist, dass, sobald ein Arbeitnehmer durch mehrere Anstellungsverhältnisse diese Grenzen der geringfügigen Anstellung überschreitet, er voll versicherungspflichtig ist. Er muss sich folglich nicht mehr renten- und krankenversichern, da er automatisch versichert wird. Die Art der Anmeldung ist für die Höhe der Abgaben verantwortlich: Als Arbeiter fallen 18,2% Abgaben an, als Angestellter 18,07%. Jedoch ist grundsätzlich eine Mischung der Arbeitsverhältnisse möglich. Im Gegensatz zu z.B. Deutschland ist eine Anrechnung auf das gesamte Jahr nicht üblich: Der Lohn eines jeden einzelnen Monats wird neu berechnet und angegeben. Daraus folgt, dass in jedem Monat, in dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, Abgaben entrichtet werden müssen. Selbst dann, wenn die Monatsgehälter in ihrer Summe auf ein Jahr gerichtet deutlich unter der Grenze für geringfügige Anstellungen bleiben, sind die Abgaben fällig.

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