Wie in Deutschland auch, geht bei Tod das gesamte Vermögen (Aktiva) einschließlich der Schulden (Passiva) kraft Gesetzes, also automatisch, auf die Erben über (Universalsukzession). Das Vermögen, also der so genannte Nachlass, gehört vorerst allen Erben gemeinsam. Grundsätzlich können die Erben daher nur gemeinsam darüber verfügen; sie bilden daher zusammen eine Erbengemeinschaft (einfache Gesellschaft) und können nur einstimmig über den Nachlass entscheiden. Um den Nachlass genau zu bestimmen, ist zunächst die güterrechtliche Abrechnung unter den Eheleuten erforderlich. Erst wenn die genaue Höhe der Erbmasse und somit die jeweiligen Erbanteile feststehen, kann der Nachlass den Nachkommen zugeteilt werden. Kann keine Einigung unter den Erben erzielt werden, so steht es jedem Erben frei, die Erbteilungsklage zu erheben, so dass ein Gericht die Teilung vornehmen wird.
Gesetzliche Erbfolge
Gibt es keine letztwillige Verfügung (ein Testament oder einen Erbvertrag), so bestimmt sich der Erbteil nach
dem Gesetz. Überlebt ein Ehegatte, so ist dieser grundsätzlich immer erbberechtigt.
Die anderen Familienmitglieder erben ihrem Verwandschaftsgrad nach. Um den Verwandschaftsgrad zu bestimmen gibt es drei Stämme:
1. Stamm: die Kinder sowie die Grosskinder
2. Stamm: Eltern, Geschwister des Verstorbenen und die Nachkommen der Geschwister
3. Stamm: Verwandte des 3. Stammes sind Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, sprich Onkel, Tanten, Cousins usw.
Erbreihenfolge
Grundsätzlich ist der überlebende Ehegatte neben allen Stämmen immer erbberechtigt.
Gibt es Erben des 1. Stammes, geht das ganze Erbe an die Personen dieser Gruppe. Solange also Erben
des vorherigen Stammes leben, kommen Erben aus dem nachfolgenden Stamme nicht in Frage.
Quoten
Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, wer sonst noch neben ihm erbberechtigt ist. Sind Nachkommen, also Kinder vorhanden, so erhält der noch lebende Ehegatte die halbe Erbschaft.
Muss das Erbe mit Personen aus dem 2. Stamm geteilt werden, also z.B. den Eltern, so erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel der Erbschaft.
Gibt es allerdings lediglich Verwandte aus dem 3. Stamm, so erhält der überlebende Ehegatte die komplette Erbschaft.
Berücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder und Lebensgefährten
Sind Kinder aus einer anderen Ehe oder Partnerschaft vorhanden, so haben Diese von Gesetzes wegen keinen Anspruch gegenüber Stiefvater oder Stiefmutter.
Das Gleiche gilt für Lebensgefährten; diese werden von Gestzes wegen ebenfalls nicht bedacht.
Für diese Personen kann nur ein Testament oder Erbvertrag die Erbschaft regeln.
Pflichtteil
Aufgrund des Pflichtteilschutzes des nahen Verwandtenkreises kraft Gesetzes, ist es möglich, gewissen Erben nur noch einen kleinen Teil des gesamten Erbteils zu belassen. Gänzlich ausschließen kann man sie nicht.
Ein Pflichtteil wird als Quote des gesetzlichen Erbteils deklariert, d.h. man ermittelt den gesetzlichen Erbanspruch und von Diesem dann den Pflichtteil.
– Nachkommen: Nachkommen haben einen Pflichtteil von 3/4 des Nachlasses
– Eltern, Vater und Mutter: Sie haben von den jeweils 50% des Nachlasses je einen Pflichtteil von 1/4, d.h. beide Zusammen haben einen Pflichtteil von 1/2
– Ein einzelnes Elternteil, Geschwister sind nicht vorhanden: Der Pflichtteil beträgt hier 1/2 des Nachlasses
– Ein Elternteil, Geschwister: Von den jeweils 50% des Nachlasses bekommt das Elternteil 1/4 des Nachlasses; Geschwister bekommen keinen Pflichtteil von ihren 50%.
– Geschwister, sowie die Nachkommen: Sie haben keinen Pflichtteil von den 100% Nachlass
Es wird grundsätzlich das Erbrecht angewendet, an dessen Ort der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Unter dem Link „Rechtsfreund.at“ bekommt ein überlebender Ehegatte neben Kindern nur ein Drittel der Erbschaft. Was stimmt nun?
1/3 neben kindern
dann 2/3 neben eltern & großeltern…
sonst alles
Gilt diese tieferstehende Regelung überhaupt noch nach der letzten Novellierung des Kindschaftsrechts außereheliche Kinder ?
Kann ein solches Ansprüche gegenüber der Stiefmutter (und deren Erbteil von ihren Eltern) stellen, obwohl es nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat?
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Berücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder und Lebensgefährten
Sind Kinder aus einer anderen Ehe oder Partnerschaft vorhanden, so haben Diese von Gesetzes wegen keinen Anspruch gegenüber Stiefvater oder Stiefmutter.
Das Gleiche gilt für Lebensgefährten; diese werden von Gestzes wegen ebenfalls nicht bedacht.
Für diese Personen kann nur ein Testament oder Erbvertrag die Erbschaft regeln
Wir möchten als Ehepaar, jeder für sich ein, ein handschriftliches Testament machen und den Ehepartner als Universalerbe einsetzen. Unsere 3Kinder haben schon geerbt und haben im Notariatsakt einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnet.
Da wir nun nur noch Barmittel besitzen, gedacht für unsere Altersvorsorge und Pflege, möchten wir auch eine Unabhängigkeit seitens der Kinder haben.
Sollte ein Ehepartner sterben, haben die Kinder neuerlich Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtanteil? Wie schaut eine Berechnung von 30000.- € als Nachlass aus?
Herzlichen Dank
E.S.
Unser Vater (89)hat dem Tod unserer Mutter vor 20 Jahren nochmals geheiratet. Wir sind 2 Kinder. Wie schaut im Falle des Ablebens unseres Vaters der Pflichtteil für unsere „Stiefmutter“ aus?
MfG
M. Schweighofer
Mein Vater ist vor 18 Jahren verstorben. Meine Eltern hatten ein Haus ,dass meine Mutter noch immer besitzt. Ich bin jetzt 41. Da meine Mutter seit Jahren mit einem Lebensgefährten lebt und unser Verhältniss nicht gut ist , möchte ich gerne wissen was mein Pflichtanteil. Als mein Vater gestorben ist,wurde mir kein Pflichtanteil gegeben,wonach ich auch damals nicht fragte.
Ich hoffe Sie können mir eine Auskunft geben.
Danke
Thomas
ich bin 58 jahre , und bin mit 1jahr zu pflegeeltern gekommen. mein leiblicher vater hat wieder geheiratet.und hat mit seiner 2 frau 4 kinder. da er jetzt verstorben ist hätte ich eine frage.habe ich ein recht auf einen pflichtteil. danke thomas