Erbrecht Österreich

Wie in Deutschland auch, geht bei Tod das gesamte Vermögen (Aktiva) einschließlich der Schulden (Passiva) kraft Gesetzes, also automatisch, auf die Erben über (Universalsukzession). Das Vermögen, also der so genannte Nachlass, gehört vorerst allen Erben gemeinsam. Grundsätzlich können die Erben daher nur gemeinsam darüber verfügen; sie bilden daher zusammen eine Erbengemeinschaft (einfache Gesellschaft) und können nur einstimmig über den Nachlass entscheiden. Um den Nachlass genau zu bestimmen, ist zunächst die güterrechtliche Abrechnung unter den Eheleuten erforderlich. Erst wenn die genaue Höhe der Erbmasse und somit die jeweiligen Erbanteile feststehen, kann der Nachlass den Nachkommen zugeteilt werden. Kann keine Einigung unter den Erben erzielt werden, so steht es jedem Erben frei, die Erbteilungsklage zu erheben, so dass ein Gericht die Teilung vornehmen wird.

Gesetzliche Erbfolge

Gibt es keine letztwillige Verfügung (ein Testament oder einen Erbvertrag), so bestimmt sich der Erbteil nach
dem Gesetz. Überlebt ein Ehegatte, so ist dieser grundsätzlich immer erbberechtigt.
Die anderen Familienmitglieder erben ihrem Verwandschaftsgrad nach. Um den Verwandschaftsgrad zu bestimmen gibt es drei Stämme:

1. Stamm: die Kinder sowie die Grosskinder
2. Stamm: Eltern, Geschwister des Verstorbenen und die Nachkommen der Geschwister
3. Stamm: Verwandte des 3. Stammes sind Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, sprich Onkel, Tanten, Cousins usw.

Erbreihenfolge

Grundsätzlich ist der überlebende Ehegatte neben allen Stämmen immer erbberechtigt.
Gibt es Erben des 1. Stammes, geht das ganze Erbe an die Personen dieser Gruppe. Solange also Erben
des vorherigen Stammes leben, kommen Erben aus dem nachfolgenden Stamme nicht in Frage.

Quoten

Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, wer sonst noch neben ihm erbberechtigt ist. Sind Nachkommen, also Kinder vorhanden, so erhält der noch lebende Ehegatte die halbe Erbschaft.
Muss das Erbe mit Personen aus dem 2. Stamm geteilt werden, also z.B. den Eltern, so erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel der Erbschaft.
Gibt es allerdings lediglich Verwandte aus dem 3. Stamm, so erhält der überlebende Ehegatte die komplette Erbschaft.

Berücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder und Lebensgefährten

Sind Kinder aus einer anderen Ehe oder Partnerschaft vorhanden, so haben Diese von Gesetzes wegen keinen Anspruch gegenüber Stiefvater oder Stiefmutter.
Das Gleiche gilt für Lebensgefährten; diese werden von Gestzes wegen ebenfalls nicht bedacht.
Für diese Personen kann nur ein Testament oder Erbvertrag die Erbschaft regeln.

Pflichtteil

Aufgrund des Pflichtteilschutzes des nahen Verwandtenkreises kraft Gesetzes, ist es möglich, gewissen Erben nur noch einen kleinen Teil des gesamten Erbteils zu belassen. Gänzlich ausschließen kann man sie nicht.
Ein Pflichtteil wird als Quote des gesetzlichen Erbteils deklariert, d.h. man ermittelt den gesetzlichen Erbanspruch und von Diesem dann den Pflichtteil.
– Nachkommen: Nachkommen haben einen Pflichtteil von 3/4 des Nachlasses
– Eltern, Vater und Mutter: Sie haben von den jeweils 50% des Nachlasses je einen Pflichtteil von 1/4, d.h. beide Zusammen haben einen Pflichtteil von 1/2
– Ein einzelnes Elternteil, Geschwister sind nicht vorhanden: Der Pflichtteil beträgt hier 1/2 des Nachlasses
– Ein Elternteil, Geschwister: Von den jeweils 50% des Nachlasses bekommt das Elternteil 1/4 des Nachlasses; Geschwister bekommen keinen Pflichtteil von ihren 50%.
– Geschwister, sowie die Nachkommen: Sie haben keinen Pflichtteil von den 100% Nachlass

Es wird grundsätzlich das Erbrecht angewendet, an dessen Ort der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Kommentare

  1. Maria Schönleitner April 21, 2011
  2. timi Mai 26, 2011
  3. Lehner Wilhelm Juli 13, 2011
  4. Erich Schreder Januar 25, 2012
  5. M. Schweighofer März 11, 2012
  6. Thomas März 27, 2012
  7. waltraud ullrich Juli 24, 2012

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