Die Beitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung errechnet sich aus 3 Positionen, welche dann die endgültige Beitragsgrundlage für das jeweilige Steuerjahr ist.
Die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage funktioniert so:
Gewinn laut Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres
+ einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge
+ Veräußerungsgewinne (bei Bedarf)
= endgültige Beitragsgrundlage
Die vorläufige Beitragsgrundlage errechnet sich aus dem Einkommensteuerbescheid des 3. vorangegangenen Jahres oder, falls nicht vorhanden, die Mindesbeitragsgrundlage des jeweils laufenden Jahres multipliziert mit einem Aufwertungsfaktor von 1,079.