Arbeitnehmerveranlagung bis 30. September abgeben (wenn Pflichtveranlagung)

Es sind nur noch wenige Zeit die Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, denn bis zum 30.9.2010 muss die Pflichtveranlagung beim Finanzamt abgegeben werden. Wer muss denn nun eine Pflichtveranlagung machen, das heißt, er ist von Gesetzes wegen verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen?

6 Gründe, wann eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden muss!

  1. Wenn mehr als nur 1 lohnsteuerpflichtiger Bezug in einem Kalenderjahr vorhanden war
  2. Wenn Krankengeld oder Beitragsrückerstattung von der Sozialversicherung erhalten worden ist
  3. Wenn dem Arbeitgeber ein Freibetragsbescheid vorgelegt wurde, die tatsächlichen Aufwendungen jedoch geringer waren
  4. Wenn ein Allverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag oder die Pendlerpauschale in Anspruch genommen wurde, ohne diese jedoch in Anspruch nehmen zu dürfen
  5. Wenn mehr als 730 Euro zuverdient wurde
  6. Wenn Bezüge aus dem Insolvenzfonds bezogen wurde (wenn das Unternehmen in Konkurs ging und noch offene Bezüge vom Staat übernommen wurden)

Wenn einer der oben angeführten Gründe auf Sie auch zutrifft, so müssen Sie eine Steuererklärung in Form einer Arbeitnehmerveranlagung machen. Dazu verwenden Sie das L1 Formular des Finanzamts. Das Formular gibt es auf der Website des Finanzministeriums unter folgendem Verweis:

Natürlich wäre es wesentlich einfacher und schneller, wenn Sie dieses Formular online unter Finanz-Online ausfüllen würden. Hierfür müssen Sie einmalig beim Finanzamt Zugangsdaten dafür anfordern. Danach können Sie die Steuererklärung in sekundenschnelle beim Finanzamt einreichen.

Eine Antwort

  1. HOFER Anton September 26, 2011

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