Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Gläubiger das Recht, vom Bürgen die Zahlung aus dem Kredit zu verlangen, OHNE, dass der Gläubiger zuvor Maßnahmen (Mahnung, Exekution, Klage …) gegen den Schuldner unternohmen hat.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Gläubiger das Recht, vom Bürgen die Zahlung aus dem Kredit zu verlangen, OHNE, dass der Gläubiger zuvor Maßnahmen (Mahnung, Exekution, Klage …) gegen den Schuldner unternohmen hat.