Im Gerichtsverfahren gegen vier Mobilfunkbetreiber wurde nun zum Thema „Zahlscheingebühr“ vom OLG Wien ein Urteil gefällt. Nach diesem Urteil sind solche zusätzlichen Körberlgelder unzulässig, da das Zahlungsdienstegesetz, auch abgekürzt ZaDiG, auch für solche unbeschriebenen Zahlscheine gilt. Diese sogenannten Körberlgelder seien schon seit dem Zahlungsdienstegesetz vom 1.11.2009 unzulässig.
Die Klauseln, die sich in den Tarifblättern der vier Mobilfunkbetreiber befinden wurden entsprechend inkriminiert.
Auch gegen A1 Telekom Austria AG wurde das erstinstanzliche Urteil vom Oberlandesgericht bestätigt.
Die Verbandsklage wurde vom VKI eingereicht, im Auftrage des BMASK.
Die Mobilfunkbetreiber beharrten auf der Meinung, dass die Bestimmung, welche vom ZaDiG verfasst wurde, nicht für Zahlscheine gelten würde, da Zahlscheine nicht als Zahlungsinstrument gelten würden. Dieser Ansicht widersprach das OLG Wien. Vom OLG Wien wurde nun im jüngsten Richterspruch die vorigen Urteile des OLG zum Thema Zahlscheingebühr zusammengefasst und erörtert. Außerdem wurde erneut noch einmal begründet, warum der genannte beschriebene Zahlschein als Zahlungsinstrument unter das Verbot fällt, zusätzliche Bespeisungen zu erheben.
Das OLG Wien betont, dass die Argumentation der vier Mobilfunkbetreiber falsch sei und das Gesetz sei auch nicht europawidrig, im Gegenteil, das Gesetz setze lediglich die Zahlungsdienst-Richtlinie, welche von der EU verfasst worden ist, korrekt um. Genau so wenig liege eine Verfassungswidrigkeit durch die ZaDiG-Bestimmung vor.