Zusatzeinkommen bei Frühpension

Eine Frührentnerpension, beziehungsweise eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), kann durch ein geringfügiges Zusatzeinkommen aufgestockt werden, ohne dass die Rente dadurch gemindert wird. Die sogenannten Ruhensbestimmungen gelten ab einem Betrag von monatlich EUR 374,- für Zusatzeinkommen. Sie sehen vor, dass ab diesem Betrag die monatliche Pension „ruhe“. Lediglich pensionierte Beamte unterliegen nicht dieser Beschränkung.

Für die Besteuerung des zusätzlichen Einkommens allein existiert keine entsprechende Geringfügigkeitsgrenze, sofern das gesamte Jahreseinkommen über EUR 12.096,- liegt. Unterhalb dieser Einkunftshöhe entfällt dem Pensionär eine Lohnsteuer. Im Falle des Anspruchs auf den Pensionistenfreibetrag für Verheiratete kann bis zu einem Jahreseinkommen in Höhe von EUR 13.100,- lohnsteuerbefreit dazuverdient werden. Durch geltenden Alleinverdienerabsetzbetrag bemisst sich, je nach Anzahl der Kinder, eine weitere Erhöhung des Freibetrages.

Das erzielte Jahreseinkommen ist Grundlage für die Bemessung der Steuer. Es ermittelt sich aus der Bruttopension abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge und Kinderfreibeträge sowie unter Hinzurechnung des zusätzlichen Verdienstes.
– Bei einem Jahreseinkommen zwischen EUR 12.096,- (13.100,-) und EUR 17.000,- liegt der Lohnsteuersatz für das Zusatzeinkommen bei 36,5%.
– Für Einkünfte zwischen EUR 17.000,- und EUR 25.000,- beträgt die Lohnsteuer 41,6%. Der Pensionsabsetzbetrag wird in dieser Steuerstaffel eingeschliffen, er beträgt 5% der Differenz zwischen Jahreseinkommen und EUR 25.000,-.
– Liegt das Jahreseinkommen zwischen EUR 25.000,- und EUR 60.000,-, werden Abgaben in Höhe von 43,2% fällig. Der Pensionistenfreibetrag entfällt ab EUR 25.000,- Einkünften vollständig.
– Bei Einkommen über EUR 60.000,-, schlägt der Lohnsteuersatz mit 50% auf den Zusatzverdienst an.

Zur Zeit steht die Anhebung der Zuverdienstgrenze nach deutschem Vorbild zur politischen Debatte. Demnach solle ein zusätzliches Einkommen bis zur Höhe des vorhergehenden Bruttoeinkommens ohne Beschneidung der Pension möglich sein. Hintergrund der Diskussion ist die ungleiche Behandlung von Beamten und ASVG-Ruheständlern.

Quellen:
Arbeitskammer Tirol, http://www.ak-tirol.com/beratung.htm
Bundesministerium für Finanzen, https://www.bmf.gv.at/
http://www.Diepresse.com

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