Einvernehmliche Kündigung: Sinnvoll oder nicht?

Manchmal klappt es einfach nicht mehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vielleicht hat der Mitarbeiter einen Job gefunden, der ihm besser gefällt – oder der Arbeitgeber den Mitarbeiter kann nach einer gewissen Zeit nicht mehr einsetzen – zum Beispiel, weil das entsprechende Projekt sich dem Ende nähert.

Warum eine einvernehmliche Kündigung?

In diesen Fällen kommt oft eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages zum Tragen. Dabei legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fest, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin aufgelöst wird. Dies ist mündlich zwar zulässig, geschieht aber in der Regel schriftlich – um der bloßen Sicherheit willen.
Der Vorteil einer einvernehmlichen Kündigung besteht in Folgendem: es ist nicht notwendig, Fristen einzuhalten. So kann der Arbeitsvertrag quasi über Nacht aufgehoben werden. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig eine neue Beschäftigung gefunden hat und der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichten kann. Oft ist ein Arbeitnehmer, der gekündigt wurde, in den letzten Tagen seiner Tätigkeit alles andere als produktiv. Der Schritt, eine eventuell lange Kündigungsfrist zu umgehen, kann für Arbeitgeber so sehr reizvoll sein.

Was gibt es für Arbeitnehmer zu beachten?

Nachteile gibt es bei der einvernehmlichen Kündigung hingegen nicht. Denn eine einvernehmliche Kündigung muss von beiden Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschlossen werden. Wichtig ist aber insbesondere für den Arbeitnehmer, sich Gedanken zu machen, was er nach dem Job tun möchte. Denn wenn Sie noch keinen anderen Job haben, erhalten Sie im schlimmsten Fall kein Arbeitslosengeld – schließlich haben Sie freiwillig gekündigt. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber also nicht dazu drängen, eine einvernehmliche Kündigung zu unterschreiben, wenn Sie das nicht wollen oder die Folgen nicht absehen können.
Wenn der Arbeitgeber Sie zu einer Auflösungsvereinbarung drängt und Sie durchaus damit einverstanden sind, können Sie auch aushandeln, dass Sie in den letzten Tagen oder Wochen Anspruch auf zusätzliche Freizeit haben – beispielsweise, um sich einen neuen Job zu suchen. Es ist gesetzlich noch nicht festgelegt, ob sich dies rechtlich durchsetzen lässt. Wenn die Initiative zur einvernehmlichen Kündigung von Ihnen ausgeht, haben Sie definitiv keinen Freizeitanspruch, können dies aber gegebenenfalls ebenfalls aushandeln. Sprechen Sie am besten einfach mit Ihrem Arbeitgeber.

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