Wird ein Kind in eine aufrechte Ehe hineingeboren, so geht man davon aus, dass der Ehemann auch der Vater ist. Sind die Eltern nur in Lebensgemeinschaft miteinander verbunden, so muss eine Anerkenntnis der Vaterschaft durchgeführt werden, um den Vater zu dokumentieren und den entsprechenden Eintrag in der Geburtsurkunde zu veranlassen.
Die erfolgt, in dem der Vater bei der zuständigen Behörde (in der Regel Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft bzw. die Träger der Jugendwohlfahrt) persönlich vorspricht und ein Dokument unterzeichnet, in dem er die Vaterschaft anerkennt. Der Vater hat dafür seine persönlichen Dokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, ev. Bestätigung über einen akademischen Grad etc.) mitzubringen.
Theoretisch ist es auch möglich, diese Erklärung vor einem Notar abzugeben, diese Möglichkeit wird aber praktisch nie genutzt.
Weigert sich der Vater jedoch, diese Schritte zu setzen, so hat die Mutter die Möglichkeit, im Namen des Kindes bei Gericht auf Feststellung der Vaterschaft zu klagen. Im Rahmen des Verfahrens wird dann gerichtlich ein Vaterschaftstest (DNA-Analyse) angeordnet und der Vater per Beschluss festgestellt.
Es ist für das Wohl des Kindes sehr wichtig, die Vaterschaft anzuerkennen bzw. feststellen zu lassen: Damit sind dann Ansprüche für das Kind verbunden, wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen oder die Möglichkeit des Erbens bei Ableben des Vaters.