In einer Scheidungsvereinbarung in Österreich müssen zu folgenden Punkten Regelungen getroffen werden:
1. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Soll die Ehewohnung in Zukunft einem Ehepartner allein zustehen, sollte in die Vereinbarung bereits ein entsprechender Räumungsvergleich aufgenommen werden. Ist der Ehepartner nicht Mieter der Wohnung, kann das Mietrecht auch auf ihn übertragen werden. Meistens wird im Rahmen einer „Generalklausel“ vereinbart, dass mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Es sollten daher alle Besitztümer und Schulden berücksichtigt oder angesprochen werden, nachträgliche Änderungen sind ohne guten Willen des anderen nur schwer durchzusetzen. Nach § 98 EheG besteht die Möglichkeit, bei Kreditschulden auch mit Wirkung gegenüber Banken festzusetzen, dass einer der beiden Kreditnehmer nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Dazu ist eine Antragstellung (Jahresfrist) erforderlich.
2. Wechselseitiger Unterhalt
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten kann frei vereinbart werden; es ist auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht möglich.
3. Obsorge für die gemeinsamen Kinder
Es ist möglich, die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren oder die Obsorge einem Elternteil alleine zu übertragen. Bei der gemeinsamen Obsorge muss festgehalten werden, bei welchem Elternteil sich das Kind überwiegend aufhält. Eine Besuchrechtsregelung ist nicht zwingend erforderlich.
4. Unterhalt für die gemeinsamen Kinder
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, allerdings sogenannte Regelbedarfssätze, an die sich die Gerichte halten. Die Regelungen zur Obsorge und zum Kindesunterhalt müssen zusätzlich vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden.