Das Land Niederösterreich bietet für seine Niederösterreicher, welche auf Grund eines geringes Einkommens oder aus der Tatsache resultierenden, dass der Wohnungsaufwand deutlich erhöht ist, die Wohnbeihilfe an.
Die niederösterreichische Wohnbeihilfe wird im Bezug auf Eigenheime wie auch Reihenhäuser aber auch für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen wie auch Dienstnehmerwohnungen und Genossenschaftswohnungen als auch für Altersvorsorgungswohnungen gewährt. Je nach dem monatlichen Einkommen und der Belastungen richtet sich die individuell an den Antragsteller angepasste Wohnbeihilfe.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht nur seinen ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hat, sondern zudem auch österreichischer Staatsbürger ist bzw. EU Bürger aber auch Bürger eines EWR Drittstaates ist. Auch Asylwerber können um Wohnbeihilfe ansuchen.
Zudem muss belegt werden, über welches Einkommen der Antragsteller und alle anderen, welche in der Liegenschaft gemeldet sind, verfügen. Auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus Forstbetrieben müssen gemeldet werden. Auch Alimente wie Unterhalt müssen dem Land Niederösterreich bekannt gegeben werden. Die einzige Ausnahme, welche nicht zum Einkommen zählt, ist das Pflegegeld.
Die Berechnung der Förderhöhe ist von vier Faktoren abhängig: wie hoch ist der Wohnaufwand? Wie hoch ist das Familieneinkommen? Wie groß ist die Wohnung und welcher zumutbare Aufwand für das Wohnen wäre gerechtfertigt?
Wenn der Antrag der Wohnbeihilfe positiv behandelt wurde, so kann die Beihilfe auch wieder entzogen werden. Dies kommt vor allem dann vor, wenn der Mietvertrag aufgelöst wird bzw. die Immobilie verkauft wird, der Antragsteller aus dem Objekt auszieht bzw. wenn das Objekt, entgegen den Angaben im Ansuchen, für andere Zwecke verwendet wird.
Der Antrag kann online gestellt werden. Man kann ihn auch an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Amt für Wohnbauförderung, Landhausplatz 1, Haus 7A, 3109 St. Pölten, schicken.
Wenn ich unterhaltsempfänger bin, wird der zuschuß als einkommen bewertet?