Beihilfen für Pensionisten

Grundsätzlich unterscheidet man in Österreich Beihilfen bzw. Unterstützungen, die durch die jeweiligen Bundesländer gewährt werden, und jene, die von Bundeseinrichtungen ausbezahlt werden. Österreichweit können folgende Beihilfen in Anspruch genommen werden:

Ausgleichszahlung: Diese Beihilfe soll ein Mindesteinkommen sichern. Sobald das Gesamteinkommen eines Pensionisten unter einen gesetzlichen Mindestbetrag fällt, erfolgt die Ausgleichszahlung zur Aufstockung. Es darf festgehalten werden, dass jeder Pensionsantrag gleichzeitig als Antrag auf Ausgleichszahlung gewertet wird. Eine zusätzliche Antragsstellung ist also nicht notwendig. Der gesetzliche Richtsatz für einen alleinstehenden Pensionisten beträgt im Jahr 2011 EURO 793,40.

Befreiung Rezeptgebühr bzw. der Gebühr für die E-Card: In Bezug auf die Befreiung unterscheidet man die Gewährung – ohne Beantragung – und jene – mit Beantragung. Die BezieherInnen der Ausgleichszulage sind automatisch von den angeführten Gebühren befreit. Bezieher von Renten, deren Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtsatz nicht überschreiten, können die Befreiung beantragen.

Befreiung Rundfunkgebühren bzw. Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: Diese Befreiung ist direkt beim Betreiber GIS zu beantragen. Das Formular kann jederzeit vom Server help.gv.at abgerufen werden. Eine – zugegeben – für ältere Leute nicht sehr kundenfreundliche Vorgangsweise. Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist nur für Festnetzanschlüsse und – eingeschränkt – für Handyanschlüsse möglich. Eine genauere Aufstellung wäre ebenfalls auf www.help.gv.at zu finden.

Befreiung Rezeptgebühr: Generell wurde von der Bundesregierung vorgesehen, dass jeder – sobald 2% seines Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren aufgebraucht wurden – automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit sein soll. Die Rezeptgebühr beträgt zur Zeit EURO 5,10.

Pflegegeld: Diese Zuwendung ist zweckgebunden. Es dient zur teilweisen Begleichung des Mehraufwandes für die notwendige Pflege. Der erstmalige Antrag bzw. der Antrag auf Erhöhung wäre beim Pensionsversicherungsträger zu stellen.

Unterstützungsfond der Pensionsversicherungsträger: Dieser „Topf“ wurde von den Pensionsversicherungsträgern geschaffen und sieht vor, Pensionisten die unverschuldet in Not geraten sind, zu unterstützen. Das Paradebeispiel ist die Anschaffung eines besonderen Krankenbettes. Im Gegensatz zu den zuvor geschilderten Unterstützungen gibt es hier keinen Rechtsanspruch!

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