Grundsätzlich unterscheidet man in Österreich bei der Eigenpension die Alterspension, die Korridorpension, Schwerarbeitspension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sowie die krankheitsbedingten Pensionen.
Der Anspruch auf die Pension erwächst sobald alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Bundesverfassungsgesetz 1992 hat man die Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten geregelt. Zur Zeit beträgt das Antrittsalter der Frauen für die Alterspension das 60. Lebensjahr. Dieses wird ab 1.1.2024 schrittweise an jenes der Männer (65. Lebensjahr) herangeführt. Frauen, die nach dem 2. Dezember 1963 geboren wurden, werden bereits ein erhöhtes Antrittsalter haben. Für all jene, die nach dem 2.6.1968 geboren wurden, gilt bereits als Antrittsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres.
In Österreich gibt es – noch – mehrere Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung:
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
- Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats.
Bei den Beitragszeiten werden je nach Entrichtung der Beitrage zwischen den Beitragszeiten einer Pflichtversicherung („Arbeit“) und der Beitragszeit der freiwilligen Versicherung unterschieden.
Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde in Österreich nunmehr ein einheitliches Pensionssystem geschaffen. Für all jene, die am oder nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gibt es nunmehr ein Pensionskonto. Für diie Personen, die bereits vor diesem Datum Versicherungszeiten haben, erfolgt die Pensionsberechnung nur zum Teil aus dem Pensionskonto. Für sie wird automatisch eine Parallelrechnung durchgeführt. Die tatsächlich ausbezahlte Pension stellt eine Mischform der beiden Systeme dar.
Ziel ist es nach wie vor, dass jeder der mit 65 Jahren in Pension geht, nach der Formel 65-45-80 nach 45 Versicherungsjahren 80 Prozent des gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens als Pension bekommen. Die tatsächliche Finanzierbarkeit wird jedoch vermehrt von Finanzexperten bezweifelt.
Es wird empfohlen zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Pensionsträger Kontakt aufzunehmen und dabei den Antrag auf Feststellung der bisherigen Versicherungszeiten zu stellen. Dabei kann überprüft werden, ob der geplante Pensionsbeginn auch tatsächlich mit den geleisteten Versicherungszeiten vereinbar ist.
Wenn man krankheitshalber in die Ivaliditätspension gehen muss, mit wieviel Prozent Abschlägen muss man rechnen, oder wieviel Prozente können maximal abgezogen werden. Diese Anfrage bezieht sich auf ASVG Pension.
Ersuche um Berechnung meiner Pension, wenn ich aus Gesundheitsgründen (50 % Behinderung) mit 1.1.2012 meine Pension antrete. Habe derzeit 450 Versicherungsmonate und einen Bruttobezug von € 2.600.—,
Ich bitte um Berechnung meiner Versicherungsjahre und Pensionsberechnung wenn ich mit 60 Jahren oder mit 65 Jahren in Pension gehen will.
Was würde meine Frau an Witwenpension mit zwei kleinen Kindern 3Jahre,und 6 Jahre bekommen?Wenn mir was passieren sollte?
Herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Walter Schipflinger
Was würde meine Frau an Witwenpension mit zwei kleinen Kindern 3Jahre,und 6 Jahre bekommen?Wenn mir was passieren sollte?
Herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Walter Schipflinger