Seit Anfang 2011 gibt es auch für das Bundesland Steiermark eine bedarfsorientierte Mindestsicherung, welche jedoch an einige Bedingungen geknüpft ist. Als Grundvoraussetzung dabei zählt, dass der Antragsteller einem Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachgeht bzw. der EWR-Bürger schon länger als fünf Jahre seinen Wohnsitz in Österreich hat. Des Weiteren muss, um Anspruch zu haben, das eigene Vermögen bis auf € 3.764,70 aufgebraucht sein. Davon ausgenommen ist allerdings das Eigenheim. Schließlich muss der Antragsteller noch seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Auch hier gibt es Ausnahmen, welche u.a. Personen sind, die das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Aufsichtspflicht Kindern gegenüber haben, die ihr 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die Betreuung von Angehörigen übernehmen, die mindestens die Pflegestufe 3 inne haben. Als weitere Ausnahmen zählen noch die (Sterbe)Begleitung von schwerkranken Kindern und Personen mit Volljährigkeit, die in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen und die Erreichung eines Abschlusses ernsthaft verfolgen. Die Höhe der Mindestsicherung richtet sich nach den Lebensumständen des Beziehers. So haben beispielsweise Alleinstehende Anspruch auf € 752,94 und Ehepaare auf € 1.129,41. Die Auszahlung erfolgt dabei in der Regel zwölfmal im Jahr. Als Kritikpunkt der Mindestsicherung in der Steiermark ist vor allem der wiedereingeführte Regress hervorzuheben. Dabei sollen Angehörige von pflegebedürftigen Personen, die sich eine Heimbetreuung finanziell nicht leisten können, einen vom Einkommen abhängigen Prozentteil mit bezahlen.