Es gibt auch geringe Chancen keine KEST zu zahlen, aber die sind äußerst gering. Hier haben wir einige Informationen bereit gestellt über Möglichkeiten die eine KEST-Befreiung nach sich ziehen und hier keine KEST zu zahlen ist.
- ATS-Anleihen die bis 31.12.1983 emittiert sind
- Fremdwährungsanleihen die bis 31.12.1988 emittiert sind
- Anleihen von internationalen Finanzinstutionen die bis 30.9.1992 emittiert sind
- inländische Wertpapierfonds, soweit sie in KESt-freien Anleihen anlegen
- ausländische Wertpapierveranlagungen in der Rechtsform einer Aktie
- Bausparprämien (nicht aber die Zinsen – die sind KESt-pflichtig!)
- Gewinnanteile bei Versicherungen
- Devisenausländer (unter speziellen Bedingungen)
Interessant ist ebenfalls noch, dass
- Junge Aktien
- Wohnbauwandelanleihen
- Genußscheine
im Rahmen der Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können.