KEST Befreiung – keine KEST zahlen

Es gibt auch geringe Chancen keine KEST zu zahlen, aber die sind äußerst gering. Hier haben wir einige Informationen bereit gestellt über Möglichkeiten die eine KEST-Befreiung nach sich ziehen und hier keine KEST zu zahlen ist.

  • ATS-Anleihen die bis 31.12.1983 emittiert sind
  • Fremdwährungsanleihen die bis 31.12.1988 emittiert sind
  • Anleihen von internationalen Finanzinstutionen die bis 30.9.1992 emittiert sind
  • inländische Wertpapierfonds, soweit sie in KESt-freien Anleihen anlegen
  • ausländische Wertpapierveranlagungen in der Rechtsform einer Aktie
  • Bausparprämien (nicht aber die Zinsen – die sind KESt-pflichtig!)
  • Gewinnanteile bei Versicherungen
  • Devisenausländer (unter speziellen Bedingungen)

Interessant ist ebenfalls noch, dass

  • Junge Aktien
  • Wohnbauwandelanleihen
  • Genußscheine

im Rahmen der Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können.

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