In Österreich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit seine entstehenden Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. Auch ist es möglich, dass je nach Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle, der Anspruch auf eine sogenannte Pendlerpauschale besteht. Die Voraussetzung für die Pendlerpauschale ist dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte aller monatlichen Arbeitstage von daheim in die Arbeitsstätte passieren bzw. der Arbeitnehmer Lohnsteuer bezahlt. Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sein, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Zudem wird die Pendlerpauschale auch in zwei Kategorien (kleine Pendlerpauschale sowie große Pendlerpauschale) unterteilt. Bei der großen Pendlerpauschalen müssen zudem noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden: die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung muss mindestens zwei Kilometer betragen und die Benützung des Verkehrsmittels muss zunehmend unzumutbar sein. Dies kann dann sein, wenn zwischen der Wohnung und der öffentlichen Verkehrsmittel eine gewisse Fahrtdauer überschritten wird bzw. wenn gar keine öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe sind. Auch Menschen mit einer Gehbehinderung haben einen Anspruch auf eine große Pendlerpauschale, da diese eine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenausweis vermerkt haben. Die Pendlerpauschale gliedert sich sodann in der Kilometeranzahl, wobei zwischen 2 Kilometer und 20 Kilometer monatlich 28,50 Euro bezahlt werden. Zwischen 20 und 40 Kilometer ergibt sich ein monatlicher Betrag von 113 Euro und zwischen 40 bis 60 Kilometer ein monatlicher Betrag von 196,75 Euro. Ab 60 Kilometer errechnet sich der monatliche Betrag um 281 Euro.