Kleine Pendlerpauschale 2011

Die kleine Pendlerpauschale bleibt im Jahr 2011 in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen in ihrer Form erhalten. Es müssen zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer liegen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel muss der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sein. Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss an mindestens elf Tagen im Monat zurückgelegt werden. Durch die Inanspruchnahme der kleinen Pendlerpauschale vermindert sich die Lohnsteuerbasis. Es ergibt sich eine ca. 30-prozentige Steuerersparnis.

Die kleine Pendlerpauschale kann auf zwei Arten geltend gemacht werden. Sie kann direkt beim Arbeitgeber während des Kalenderjahres beantragt werden. Hierfür gibt es ein eigenes Formular – das L34. Das ausgefüllte Formular ist bei der Arbeitsstelle abzugeben. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Pendlerpauschale bei der monatlichen Abrechnung. Man kann die Pendlerpauschale nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die kleine Pendlerpauschale nicht bei beiden Stellen in Anspruch genommen werden darf.

Für das Jahr 2011 gelten folgende Beträge für die kleine Pendlerpauschale:

  • Entfernung ab 20 km – monatlich 58,00 Euro
  • Entfernung ab 40 km – monatlich 113,00 Euro
  • Entfernung ab 60 km – monatlich 168,00 Euro

Beansprucht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer die kleine Pendlerpauschale über den Arbeitgeber, besteht die Pflicht jede Änderung des Arbeitsweges umgehend bekannt zu geben. Sollten sich nachträgliche Änderungen der Verhältnisse ergeben ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu einer Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet.

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