Bildungskosten, bzw. Kosten für die Fortbildung können steuerlich abgeschrieben werden. Wenn Sie sich also im Moment weiterbilden, so zeichnen Sie bitte alles sorgfältig auf, damit Sie dies im Rahmen des Steuerausgleichs auch tatsächlich abschreiben können. Grundsätzlich ist es so, dass Ausgaben für Ihre berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der der Arbeitnehmerveranlagung (auch sehr gerne Lohnsteuerausgleich genannt) unter dem Punkt „Werbungskosten“ steuerlich abgeschrieben werden können – sofern im Veranlagungsjahr auch eine Lohnsteuer bezahlt wurde!
Seit 1.1.2009 gilt folgende Lohnsteuertabelle:
Wie schon geschrieben gilt für Werbungskosten und andere Dinge die steuerlich geltend gemacht werden, dass diese beweisbar sein müssen. Das bedeutet, dass hierfür Rechnungen, Fahrtenbuch etc. vorgelegt werden müssen und zumindest 7 Jahre lang aufbewahrt – der Arbeitnehmerveranlagung müssen sie nicht beigelegt werden, sofern sie das Finanzamt nicht anfordert.
Was ist alles absetzbar?
Außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Kurskosten können steuerlich abgesetzt werden. Das sind Aufwendungen für z. B. Kursunterlagen, Fachbücher, Computer, Arbeitsmittel, Fahrten zum Kursort (–> Kilometer Geld!) sowie eventuell auch Diäten sowie Kosen für Nächtigungen.
Studiengebühren sind Werbungskosten
Seit 2003 können berufstätige und lohnsteuerpflichtige Studierende Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium (Universität oder Fachhochschule) auch steuerlich abschreiben. Darunter fallen z. B. Fachliteratur, Skripten, Computer, spezielle Zusatzkurse, Arbeitsmittel, Fahrtkosten.
Absetzbarkeit von Fachliteratur
Wenn Fachbücher gekauft werden, so können auch diese unter den Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Auch hier gilt, dass eine Rechnung dafür vorliegen muss.
Absetzbarkeit von Computer
Wenn ein Computer gekauft wird und diese für die Fortbildung oder auch für die Arbeit genutzt wird, so kann dieser steuerlich abgesetzt werden. Eine private Nutzung im Ausmaß von 40 Prozent wird dabei angenommen und muss berücksichtigt werden. Der AFA Zeitraum für einen Computer liegt in der Regel bei 4 Jahren.
Lieber „Finanz-Guru“,
ich dachte immer, es gibt einen Unterschied zw. „absetzen“ und „abschreiben“, also AFA.
Das Problem: Übersteigen die Fortbildungskosten eine Größenordnung, bei der das zu versteuernde Einkommen unter die Grenze fällt, für die Steuern geleistet werden müssen (z.B. bei Eherparntern unter 15.xxx €) so kann ich ja nix mehr zurückbekommen, als das, was ich schon an Steuern gezahlt hatte.
Da die Kosten einer Fortbildung aber m.E. eine Investition in zukünftige höhere Einkommen sind, finde ich es nicht gerecht, daß ich sie nicht wie auch anfere Wirtschaftsgüter (z.b. auch inmaterielle wie Rechte o. Patente) auf Folgejahre verteilen kann, bis sie quasi „abgeschrieben“ sind. Da sollte es eigentlich eine Klage auf Gesetzesänderung, bzw. Gleichbehandlung mit anderen Investitionen geben…. hat mal sowas jemals jemand weitergedacht?
Grüße
A.Rothenberger