Ausgleichszulage 2012

Die Ausgleichszulage dient dem Zweck, jeder Pensionsbezieherin/ jedem Pensionsbezieher, welche(r) seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, ein Mindesteinkommen zu gewähren.
Wenn das Gesamteinkommen einer Pensionistin/ eines Pensionisten (samt sonstiger Nebeneinkommen sowie Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlich fixierten Mindestrichtsatz liegt, bekommt die Bezieherin / der Bezieher einer Pension eine Ausgleichszulage. Ein jeder Antrag auf Pension wird ebenfalls als Antrag auf Ausgleichszulage interpretiert.
Die Ausgleichszulage wird 14-mal im Jahr ausbezahlt, und zwar in Höhe des Unterschieds zwischen der Pensionssumme (brutto), Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen sowie dem Richtsatz.
Zur Höhe der Ausgleichszulage 2012: Der Richtsatz für Ausgleichszulagen von Pensionisten, die alleinstehend sind, beträgt 814,42 Euro monatlich ab Jänner 2012. Liegt der Pensionsanspruch also bei 500 Euro, beträgt die Summe der Ausgleichszulage 314,42 Euro monatlich. Bei Pensionistnnen/Pensionisten, welche samt Ehepartner oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner im selben Haushalt leben, beträgt der Richtsatz 1.221,68 Euro. Die Erhöhung des Richtwerts pro Kind, das ein Nettoeinkommen unter 291,82 Euro hat, beträgt 125,72 Euro. Bezieher(innen) von Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr werden die Einkünfte bis zu einem Richtsatz auf 299,70 Euro erhöht. Sind beide Elternteile verstorben, beträgt der Richtsatz für das verwaiste Kind bis zum 24. Lebensjahr 450,00 Euro. Für Waisenpensionen gilt: Bei Halbwaisen über 24 beträgt der Richtsatz 532,56 Euro, bei Vollwaisen über 24 814,82 Euro.
Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind von der Rezeptgebühr und von den Rundfunkgebühren befreit, außerdem können sie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragen.
Weitere Beihilfen sind möglich, Auskünfte geben das Wohnsitzfinanzamt und die Österreichischen Bundesbahnen oder andere Betreiber von Verkehrsnetzen.

Eine Antwort

  1. Thomas H. April 27, 2015

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