Versicherungen

werden als Zusammenschluß einer Vielzahl von Wirtschaftssubjekten, die von gleichen Gefahren bedroht sind, definiert. Ihr Zweck ist die gegenseitige Absicherung gegenüber zufällig eintretenden Ereignissen, wobei die Möglichkeit des Eintretens dieser Ereignisse aufgrund von Erfahrungswerten abschätzbar ist (versicherbare Risken). Grundsätzlich unterscheidet man: Privatversicherung; öffentliche Versicherung. Privatversicherung (Individualversicherung, Prärnienversicherung) wird von Unternehmen betrieben, deren Zweck die Erzielung von Gewinnen ist (Ausnahme: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Der Abschluß der Versicherung erfolgt auf freiwilliger Basis. (Einen Sonderfall stellt hier die Autohaftpflichtversicherung dar, deren Abschluß für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr gesetzlich vorgeschrieben ist.) Der Versicherungsvertrag schließt sich meist an die von allen privaten Versicherungen gemeinsam festgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen an. Die Mittel für Versicherungsleistungen werden aus den Prämienzahlungen der Versicherten sowie aus den von den Versicherungen erzielten Anlagegewinnen aufgebracht. Die wesentlichsten Geschäftszweige der Privatversicherungen sind: Kraftfahrzeugversicherung; Lebensversicherung; Unfallversicherung; Krankenversicherung; Feuerversicherung; Wohnungs- und Hausratsversicherung. Eine staatliche Förderung der Versicherung gibt es insbesondere durch eine Steuerbegünstigung der Lebens- und Krankenversicherung. Öffentliche Versicherungen (gesetzliche Versicherungen) sind Pflichtversicherungen, von denen weiteste Bevölkerungskreise gesetzlich erfaßt sind. insbesondere fällt darunter die Sozialversicherung. Die Zweige der Sozialversicherung sind: Krankenversicherung; Pensionsversicherung; Unfallversicherung; Arbeitslosenversicherung. Ein wesentlicher Unterschied zur Privatversicherung ergibt sich bei der Deckung der Versicherungsleistung. Bei der Sozialversicherung gilt das Urnlageverfahren. Das heißt, die in einem bestimmten Zeitraum eingehobenen Beiträge der Pflichtversicherten (die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen werden) werden für in diesem Zeitraum anfallende Leistungsverpflichtungen zur Verfügung gestellt (keine Anlagen- und Reservebildung). Zusätzlich zu den von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geleisteten Beiträgen sind hohe staatliche Subventionen aus Steuermitteln erforderlich. Da keine ausreichende individuelle Kapitalansammlung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen stattfindet, sind im Rahmen der Sozialversicherung die Versicherungsleistungen vom einzelnen durch seine Beiträge nicht zur Gänze selbst finanzierbar.

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