Unternehmensform

ist die Rechtsform, in der ein Unternehmen nach außen in Erscheinung tritt. Unter dieser Rechtsform ist das Unternehmen auch im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen. Die Detailbestimmungen über die Unternehmensform sind im + Handelsrecht verankert. Zu unterscheiden sind: Einzelunternehmen; Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft; Genossenschaft. Einzelunternehmen werden durch eine (natürliche) Person betrieben. Diese entscheidet alle internen Geschäftsangelegenheiten weitgehend frei. Der Unternehmensinhaber haftet auch unmittelbar mit seinem gesamten Vermögen für Schulden des Unternehmens. Diese Form ist besonders für kleine und mittlere Betriebe geeignet. Sie bietet den Vorteil rascher Entscheidungsmöglichkeiten. Der Nachteil liegt in der starken Ausrichtung des Unternehmens auf eine Person, bei deren Ausscheidung (Tod, Alter) oft Übernahmeschwierigkeiten auftreten können. Personengesellschaften nennt man den Zusammenschluß mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen durch I I einen Gesellschaftsvertrag. Die Vorteile einer Personengesellschaft sind durch leichtere Kapitalaufbringung gegeben. I Nachteile erwachsen bei Differenzen unter den Gesellschaftern und durch eine schwerfälligere Geschäftsführung. Zu den ~ersonengesellschaften zählt man: Offene Handelsgesellschaft (OHG); Kommanditgesellschaft (KG). Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, bei der jeder der Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Unternehmens unmittelbar haftet. Das Innenverhältnis, also Fragen der Geschäftsführung, können die Gesellschafter weitgehend frei bestimmen. Ihre Verpflichtungen nach außen (gegenüber Dritten) sind weitgehend durch das Handelsrecht festgelegt und können zum Teil auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) gibt es zweierlei Gesellschafter: Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre haften in unbegrenzter Höhe für Schulden der Gesellschaft und haben in der Regel die Geschäftsführung inne. Bei den Kommanditisten beschränkt sich die Haftung auf ihre Vermögenseinlage im Unternehmen. Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG): Nicht protokollierungsfähige Gewerbetreibende und Freiberufler können sich dieser Gesellschaftsformen bedienen. Diese besitzen zum Unterschied von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeiten. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Kapitalgesellschaft ist selbst Rechtssubjekt. Im Vordergrund der Kapitalgesellschaft steht die Kapitalbeteiligung und nicht wie bei den Personengesellschaften die persönliche Mitarbeit einzelner Gesellschafter. Die Kapitaleinlage (Kapitalanteil) ist übertragbar. Für Schulden des Unternehmers haftet nur das Gesellschaftsvermögen (nicht das persönliche Vermögen der Beteiligten). Die Kapitalgesellschaft handelt durch Organe, die von den Besitzern der Kapitalanteile bestellt werden. Der Vorteil besteht in der leichteren Kapitalaufbringung, der Nachteil darin, daß der Eigentümereinfluß auf die Geschäftsführung oft gering ist. Man unterscheidet: Aktiengesellschaft (AG); Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges.m.b.H.). Bei derAktiengesellschaft(AG)wirddieMitgliedschaftin der Gesellschaft und der Anspruch auf einen Teil des Ertrages (Dividende) durch den Besitz von zumindest einer Aktie (+ Kapitalmarkt) festgelegt. Bei der Hauptversammlung ist jeder Aktionär nach Maßgabe seines Kapitalanteiles (Aktienbesitz) stimmberechtigt und nimmtan der Wahl desvorstandes und des Aufsichtsrates teil. Diese Unternehmensform wird vor allem bei größeren Unternehmen angewendet. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges.m.b.H.) ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft und eignet sich in ihrer rechtlichen Konstruktion besser als die Aktiengesellschaft für mittlere Unternehmen, da eine stärkere persönliche Bindung der Gesellschafter vorliegt. In Österreich ist angesichts der überwiegend klein- und mittelbetrieblichen Wirtschaftsstruktur und weiters infolge der Steuergesetzgebung bei den Personengesellschaften sowohl die OHG als auch die KG stark vertreten, bei den Kapitalgesellschaften insbesondere die Ges.m.b.H. Es bleibt ein Hauptziel der Wirtschaftspolitik, zur Mobilisierung weiterer Kapitalreserven die Aktie wieder interessanter zu machen und damit die Rechtsform der AG mehr zu verbreiten. Die Unternehmensform der Genossenschaft zielt auf eine gemeinsame Förderung des Erwerbs und der Geschäfte der Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Die meisten Genossenschaften sind als Genossenschaften mit beschränkter Haftung organisiert (jedes Mitglied zahlt eine Einlage ein, die Haftung ist auf diese Einlage begrenzt). Der Genossenschaftsvertrag legt den näheren Zweck der Genossenschaft fest. Geschichtlich gesehen haben sich die Genossenschaften aus Hilfsvereinen für Gewerbetreibende, Bauern und Konsumenten entwickelt. Heute kommt vor allem den landwirtschaftlichen Produktions-, Absatz- und Kreditgenossenschaften (Raiffeisenkassen) eine besondere Bedeutung zu, daneben aber auch den gewerblichen Genossenschaften (z. B. Volksbanken) sowie den Konsumgenossenschaften. In Teilbereichen, so insbesondere bei den Konsumgenossenschaften, ist eine starke Unternehmenskonzentration (+ Konzentration) festzustellen.

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