Unternehmensende

erfolgt durch Auflösung eines Unternehmens mit anschliessender Liquidation, durch Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen ohne Liquidation oder durch Auflösung im Rahmen eines Konkursverfahrens. Die Auflösung mit Liquidation kann sich etwa durch den Tod eines Einzelkaufmannes oder die Auflösung einer Handelsgesellschaft ergeben. In solchen Fällen werden die laufenden Geschäfte beendet, die Aktiven zur Begleichung der Passiven verwendet und der verbleibende Betrag an den oder die letzten Unternehmensinhaber bzw. an die Erben verteilt. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß ein öffentlicher Gläubigeraufruf erfolgen, mit der Auszahlung der Beträge darf erst ! nach einem bestimmten Zeitraum ab diesem Aufruf begonnen werden. Das Unternehmen wird schließlich im Handelsregister gelöscht. 1 Bei der Verschmelzung übernimmt das aufnehmende oder das aus beiden Unternehmen neu gebildete Unternehmen die Aktiven und Passiven ohne Liquidation. Die Eintragun- I ! gen bzw. Löschungen im Handelsregister sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) bzw. Überschuldung kann ein Unternehmen dann weitergeführt werden, wenn es zu einem Ausgleichsverfahren kommt: Dieser Ausgleich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so, wenn eine mindestens 4O%ige Begleichung der Unternehmensschulden erfolgen kann (innerhalb eines Jahres). Bei längerer Rückzahlungsdauer erhöht sich diese Quote. Andernfalls kommt es zum Konkurs, der zur liquidationsartigen Auflösung des Unternehmens führt, zumindest wenn es nicht gelingt, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu verkaufen. Beim Konkurs erhalten die Gläubiger in der Regel nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen. 1994 wurde in Österreich auch die Möglichkeit des Konkurses für Privatpersonen und Privathaushalte eingeführt. Damit soll einer permanenten Überschuldung privater Haushalte entgegengewirkt werden (Privatkonkurs).

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