Gewerblicher Rechtsschutz

umfaßt alle Vorschriften, die sich mit dem Schutz immaterieller Unternehmensbestandteile beschäftigen. Neben den materiellen Bestandteilen wie Geschäftslokal, Warenlager und Maschinen weist ein Unternehmen auch »unkörperliche«, immaterielle Bereiche auf: So den Ruf eines Unternehmens (Goodwill) und die durch besondere unternehmerische Leistungen erlangten Vorteile im + Wettbewerb. Diese immateriellen Unternehmenswerte werden von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt. Zur Regelung dieser Bereiche gibt es folgende Rechtsgebiete: das Wettbewerbsrecht (-t Wettbewerb); . das Markenrecht; das Geschmacksmusterrecht; das Patentrecht; das Gebrauchsmusterrecht. Gegen unlauteres Vorgehen der Konkurrenten schützen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach diesem Gesetz können alle Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbes, die gegen die guten Sitten verstoßen, unterbunden werden. Unter anderem enthält dieses Gesetz auch Regelungen gegen die irreführende -t Werbung, den Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen, gegen die Anschwärzung des Unternehmens von Konkurrenten und über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Schutzmarken dienen dazu, Waren und Dienstleistungen ejnes Unternehmens von solchen anderer Mitbewerber unterscheidbar zu machen. Das Markenschutzgesetz bietet die Möglichkeit, ein bestimmtes Zeichen, das als Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden soll, registrieren zu lassen. Dies hat beim Patentamt zu geschehen und zur Folge, daß kein anderer Unternehmer diese oder verwechselbar ähnliche Zeichen für die Bezeichnung seiner gleichartigen Angebote verwenden darf. Für die Forschungs- und Eniwicklungstätigkeit muß ein Unternehmerin derRegel viel investieren. Es istdahernurgerecht, wenn er für die Ergebnisse einer solchen Tätigkeit einen gewissen Schutz bekommt. Hiefür stehen die Vorschriften des Patentgesetzes zur Verfügung. Danach können für Erfindungen technischer Natur Patente erteilt werden, wenn sie in Österreich noch nicht offenkundig benutzt worden oder in Druckschriften so beschrieben worden sind, daß ihre Benützungdurch Sachverständigemöglich wäre. Patente haben die Wirkung, daß der Patentinhaber für höchstens 18 Jahre das ausschließliche Recht zur gewerblichen Verwertung seiner Erfindung eingeräumt bekommt. Für die äußere Erscheinungsform eines Produktes oder seiner + Verpackung kann ein Musterrecht erworben werden. Dieses gilt für eine Dauer von höchstens 3 Jahren, ähnlich wie das Patent, das ausschließliche Recht, eine Ware nach einem bestimmten Muster oder Modell auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Das Gebrauchsmuster, auch als »kleines Patent. bezeichnet, ist eine Schutzmöglichkeit für technische Entwicklungen, die nicht den für eine Patenterteilung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen müssen. Es wird in einem vereinfachten Verfahren rasch erteilt. Neben den Wettbewerbs- und den angeführten Schutzrechten fallen auch jene Vorschriften unter den Begriff Gewerblicher Rechtsschutz«, die Anordnungen über die Bezeichnung und Kennzeichnung von Waren enthalten. Das Urheberrecht kommt dann in Frage, wenn eine Ware auch Elemente enthält, die eine eigentümliche geistige Schöpfung sind und sich durch Originalität und Individualität aus der Masse alltäglicher Gebilde deutlich abheben.

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