Bei der Ausfallsbürgschaft verpflichtet sich der Bürge lediglich, dass er dem Gläubiger nur den Ausfall des Kredites ersetzt, denn der Gläubiger aus dem Kreditgeschäft mit dem Schuldner erlitten hat.
Das setzt aber voraus, dass der Gläubiger des Kredites erfolglos bereits die Exekution des Vermögens des Schuldners probiert hat oder dass über das Vermögen des Schuldners bereits ein Konkursverfahren eröffnet wurde.