Natürlich freut sich jeder, wenn er ein wenig mehr Geld auf dem Konto hat als normalerweise. So ist es nicht verwunderlich, dass auch österreichische Arbeitnehmer sich aufs Weihnachtsgeld bzw. die Weihnachtsremuneration freuen. Doch hat eigentlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Zahlung und wann muss dieses Geld so wie das Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss) eigentlich spätestens auf dem Konto sein?
So ist die Weihnachtsremuneration in Österreich geregelt
Zu Beginn sei einmal festgehalten, dass kein Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Es sei denn, im Arbeits- oder Kollektivvertrag wurden diese Sonderzahlungen vereinbart. Auch die Höhe dieser Zahlung, wie auch die des Urlaubsgeldes, muss schriftlich festgehalten sein. In der Regel wird das Urlaubsgeld in Österreich als 13. und das Weihnachtsgeld als 14. Monatsgehalt bezeichnet und dem entsprechend gezahlt. Das heißt, die Höhe richtet sich im Normalfall nach einem normalen Monatsgehalt, also ohne Überstunden und andere Zulagen. Wer in einer Teilzeitbeschäftigung arbeitet und regelmäßig mehr Stunden absolviert, als vereinbart wurden, bei dem muss die Höhe der Weihnachtsremuneration Prozentuell erhöht werden. Ausnahme ist, wenn es eine Vereinbarung gibt, nach der ein Zeitausgleich festgelegt wurde. Wer sich in Präsenz-, Karenz- oder Zivildienst befindet, hat weder Anspruch auf Weihnachts- noch auf Urlaubsgeld.
Wann ist mit dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu rechnen?
Die Fälligkeit dieser Sonderzahlungen muss im Kollektivvertrag festgehalten sein. In der Regel wird das Weihnachtsgeld aber im November, spätestens im Dezember gezahlt und das Urlaubsgeld sollte zwischen Juni und Juli auf dem Konto eingehen.
Wer im Laufe eines Jahres sein Dienstverhältnis aufgelöst hat oder wem gekündigt wurde, der hat meist immer noch einen Anspruch auf zumindest einen aliquoten Anteil dieser Zahlungen. Denn die kompletten Sonderzahlungen stehen nur Arbeitnehmern zu, die auch das volle Kalenderjahr für die Firma tätig waren.