Masseverwalter sind sachkundige Personen (meist Rechtsanwälte), die vom einem Konkursgericht für die Abwicklung und für die Vermögensverwaltung im Konkursverfahren eingesetzt werden. Die Aufgaben eines Masseverwalters beim Konkurs ist es festzustellen wie hoch das Vermögen ist, bzw. was zum Vermögen gehört, dieses zu verwalten und schlussschließlich dieses zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.
Das Unternehmen wird nach Einleitung des Konkursverfahrens nur noch durch den Masseverwalter geführt, der bisherige Geschäftsführer bzw. Inhaber hat über das Unternehmen keine Verfügungsgewalt mehr. Das Unternehmen welches in Konkurs geht, wird ab dem Zeitpunkt des Konkurses Gemeinschuldner genannt. Der Antrag für das Konkursverfahren wird vom Schuldner selbst, oder aber auch von einem Gläubiger eingebracht (Lieferant oder auch öfters die Sozialversicherung).
Das Landesgericht eröffnet den Konkurs und wird gleichzeitig in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht. Dieses Insolvenzdatei ist öffentlich einsehbar unter: http://www.edikte.justiz.gv.at/
Das Konkursgericht bestimmt den Masseverwalter und dieser wiederum bestimmt ab diesem Zeitpunkt über das Unternehmen. Das gesamte Vermögen des Unternehmens wird unter dessen oder deren Aufsicht gestellt, sogar die Post wird vom Masseverwalter gelesen.Gläubiger können Forderungen beim Masseverwalter geltend machen und der Masseverwalter bestimmt sodann, ob diese Forderungen anerkannt oder bestritten werden. Nach Abschluss des Konkurses gibt es eine Quote. Die anerkannten Forderungen der Gläubiger werden zu diesem Prozentsatz an die jeweiligen Gläubiger überwiesen.
Wer kann den Konkursantrag einzubringen:
- Der persönlich haftende Gesellschafter bei einer OG bzw. KG
- Der handelsrechtliche Geschäftsführer bei einer GMBH
- Der Vorstand bei Aktiengesellschaften
- Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung des Unternehmens
- ein kostendeckendes Vermögen, damit die Anlaufkosten des Konkursverfahrens gedeckt sind
- Antrag des Gemeinschuldner oder einer Gläubigerin/eines Gläubigers
- Vernehmung des Gemeinschuldners in der Vernehmungstagsatzung (Verhandlung vor Gericht)