35 359 Austritte im Jahr 1994, 87 393 Austritte im Jahr 2010 – immer mehr Österreicher kehren der Kirche den Rücken. Ob ein Kirchenaustritt rechtskräftig ist und ob er mit Kosten verbunden ist – ein Überblick.
Geschichtliches
Seit 1868 und dem damit verbundenen Gesetz für interkonfessionelle Rechtsverhältnisse müssen Kirchenaustritte über eine Behörde abgewickelt werden. Der Austritt gilt als rechtskräftig, wenn die Angaben über die Mitgliedschaft einer Glaubensgemeinschaft stimmen und die Behörde, also die Bezirkshauptgemeinschaft oder dem Magistrat, den Vorgang des Austrittes bestätigt. Eine Ausnahme bildet Wien: Dort muss das Austrittsgesuch an das magistratische Bezirksamt weitergeleitet werden. Ein Mitgliedschaftsnachweis ist hierbei von Vorteil.
Im Detail
Vollzogen wird der Austritt entweder durch ein persönliches Gespräch oder als schriftliches Anliegen, das sowohl formlos, als auch durch ein vorhandenes Formular rechtskräftig ist. Schriftlich sind einige Nachweise zu erbringen. Neben einem amtlichen Lichtbildausweis ist der Beweis einer Mitgliedschaft durch einen Taufschein oder Trauschein vorzulegen. Auch eine Firm- beziehungsweise Konfirmationsbestätigung wird anerkannt.
Kostenaufwand
Der Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft ist kostenfrei. Abhängig vom Bundesland ist allerdings die Möglichkeit für eine Verwaltungsaufwandsentschädigung gegeben. Die Kosten sind hierbei unterschiedlich.
Außerdem
Ausländische Staatsbürger deren Wohnsitz in Österreich reichen ihren Austritt aus der Glaubensgemeinschaft bei der österreicherischen Behörde ein. Bei der Verlegung des Wohnsitzes von Österreich in ein anderes Land ist die österreichische Behörde, bei einem Kirchenaustritt, nicht mehr zuständig. Dann gelten die Regelungen des jeweiligen Landes.