Elternteilzeit in Österreich

Mit der Teilzeitbeschäftigung ermöglicht man Müttern sowie Vätern die Herabsetzung der Arbeitszeit, die sogenannte Elternteilzeit. Dabei ist es irrelevant, ob Karenz, die Freistellung von Arbeitsleistungen gegen Entfall des Einkommens, vorher bereits genutzt wurde.
Für die Teilzeitbeschäftigung wurden mit dem 1. Juli 2004 neue Regelungen vereinbart. Man unterscheidet dabei zwischen „Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung“ und „vereinbarter Teilzeitbeschäftigung“.

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Verlagerung der Arbeitszeit haben Mütter und Väter Anspruch, die in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitenehmer_innen tätig sind und deren Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre besteht. Dabei sind die Rahmenbedingungen, also Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie die Verlagerung der Arbeitszeit und deren Ausmaß mit dem/der Arbeitgeber_in zu vereinbaren. Das Übereinkommen sollte daher Interessen des jeweiligen Elternteils sowie des Betriebes berücksichtigen.
Allgemein kann die Teilzeitbeschäftigung längstens bis Ende des siebten Lebensjahres, unter Berücksichtigung eines eventuell verzögerten Schuleintritts des Kindes, beantragt werden.

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung kann mit dem/der Arbeitgeber_in beschlossen werden, wenn der Betrieb maximal 20 Arbeitnehmer_innen beschäftigt und kein Arbeitsverhältnis von drei Jahren besteht. Bei Beantragung der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, ist eine Verlagerung der Arbeitszeit nur bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes möglich. Ein Rechtsanspruch besteht hierbei allerdings nicht.

Wichtig zu erwähnen ist, dass Arbeitnehmer_innen, welche Elternteilzeit in Anspruch nehmen wollen, nach dem Ende dieser ein Recht darauf haben zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

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